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1P.489/2004 ΓÇó State complaint inadmissible for insufficient reasoning
1P.489/2004Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico2 dic 2004Inadmissible
X. filed a criminal complaint against Y. for defamation and slander. The Solothurn investigating judge issued a no-action order, which the cantonal accusation chamber upheld. X. then brought a state constitutional complaint to the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not satisfy the requirements of Art. 90(1)(b) OG because it failed to address the cantonal court’s reasoning and did not substantiate any constitutional or conventional violation. The complaint was therefore not entered into, and the appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 500.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde, Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Eingabe die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Darlegung enthält, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids genügt nicht. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen (vgl. Erw. 3). Bei Nichteintreten gehen die Kosten nach Art. 156 Abs. 1 OG zulasten der unterliegenden Partei.
{T 0/2}
1P.489/2004 /ggs
Urteil vom 2. Dezember 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Keine-Folge-Verfügung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 27. Oktober 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erstattete am 28. Juli 2004 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Ehrverletzung und Verleumdung. Der Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn gab der Strafanzeige mit Verfügung vom 18. August 2004 keine Folge, mit der Begründung, der Beschuldigte habe die beanstandeten Äusserungen in einem Gutachten, welches er im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden verfasst habe, gemacht. Seine Äusserungen seien folglich durch die Amts- und Berufspflicht geboten und somit nicht strafrechtlich relevant gewesen.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Oktober 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Anklagekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dem Beschuldigten könne nicht der Vorwurf des wissentlich falschen Gutachtens gemacht werden.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils und legt somit nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: