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1P.365/2005 ΓÇó Inadmissibility of appeal against unsealing order in mutual legal assistance
1P.365/2005Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico25 ago 2005Dismissed
The Federal Supreme Court held that the appellant's constitutional complaint could not be heard as a separate appeal against a cantonal unsealing order in mutual legal assistance proceedings. The challenged decision was an interlocutory order, and the statutory rule on immediately appealable interlocutory decisions is exhaustive. Because the order did not concern seizure of assets or the presence of persons involved in the foreign proceedings, it was not separately challengeable; it could only be attacked with the final decision. In any event, the filing was late under the ten-day time limit. The Court therefore did not enter into the case and charged the appellant with the court fee.
Art. 25 Abs. 1, Art. 80e lit. b, Art. 80f Abs. 1 f. and Art. 80k IRSG; subsidiary constitutional complaint excluded in mutual legal assistance and interlocutory unsealing order not separately appealable: In MLAT proceedings the administrative law appeal is the federal remedy, so that the subsidiary constitutional complaint falls away (Art. 84 Abs. 2 OG). A conversion is only admissible if the statutory requirements of the administrative law appeal are met. An order granting unsealing is an interlocutory decision; it is separately appealable only where it falls within the exhaustive list of Art. 80e lit. b IRSG, namely immediate and irreparable prejudice by seizure of assets/valuables or by the presence of foreign participants. Other interlocutory unsealing orders may be challenged only together with the final decision. A late filing cannot be cured by conversion (consid. 1-2).
{T 0/2}
1P.365/2005 /gij
Urteil vom 25. August 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,
gegen
Kantonales Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Durchsuchung von Datenträgern,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
19. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Eintretensverfügung vom 10. Januar 2005 bewilligte das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen ein von der Staatsanwaltschaft Offenburg eingereichtes Rechtshilfeersuchen. Gleichzeitig ordnete es eine Hausdurchsuchung bei der X.________AG an.
Am 2. Februar 2005 führte die Kantonspolizei die Hausdurchsuchung durch. Dabei beschlagnahmte sie verschiedene Unterlagen, die antragsgemäss versiegelt wurden.
Am 22. Februar 2005 ersuchte das Untersuchungsamt die Anklagekammer des Kantons St. Gallen um Entsiegelung.
Am 19. April 2005 entschied die Anklagekammer in der Sache wie folgt:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2005 zugestellt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist gegen Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80f IRSG). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde scheidet damit aus (Art. 84 Abs. 2 OG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit gerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 322 N. 291).
Es stellt sich demnach einzig die Frage, ob die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden kann. Eine solche Umdeutung ist grundsätzlich möglich. Sie setzt aber voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind (BGE 127 II 198 E. 2a S. 203, mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
Der angefochtene Entscheid bewilligt die Entsiegelung. Er schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid (BGE 126 II 495 E. 3). Gemäss Art. 80f Abs. 2 in Verbindung mit Art. 80e lit. b IRSG sind selbständig anfechtbar Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken:
Der Beschwerdeführerin würde es im Übrigen auch nicht helfen, wenn der angefochtene Entscheid selbständig anfechtbar wäre. Denn sie hätte die Frist von 10 Tagen nach Art. 80k IRSG für die Anfechtung einer Zwischenverfügung verpasst. Ihr Vertreter hat den angefochtenen Entscheid am 17. Mai 2005 in Empfang genommen. Die am 14. Juni 2005 der Post übergebene Beschwerde wäre damit verspätet.
2.
Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: