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1P.335/2001 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned constitutional appeal
1P.335/2001Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico28 giu 2001Inadmissible
The heirs challenged a building permit and the related quarter plan after the cantonal authorities had rejected their objections. They filed a constitutional complaint to the Federal Court and also requested suspension and free legal aid. The Federal Court held that the complaint did not meet the strict substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG, because it failed to engage with the cantonal court's alternative reasoning, especially on timeliness. The complaint was therefore not entered into under the summary procedure of Art. 36a OG. Suspension and free legal aid were refused, and the appellants were ordered to pay court costs of CHF 1,000.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Anforderungen an die staatsrechtliche Beschwerde; Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Eingabe die wesentlichen Tatsachen sowie die Rügen gegen verfassungsmässige Rechte oder Rechtssätze klar und detailliert begründet. Es genügt nicht, sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nur ungenügend auseinanderzusetzen; namentlich muss eine selbständige Alternativbegründung der Vorinstanz angefochten werden, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 36a OG). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist ein Sistierungsgesuch abzulehnen; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt ausser Betracht, wenn das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos ist.
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1P.335/2001/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli.
In Sachen
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
gegen
Firma F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter G. Augsburger, Schwanengasse 9, Bern, Gemeinde W ü n n e w i l - F l a m a t t,Oberamtmann des Sensebezirks, Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof,
betreffend
Baubewilligung,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Die Erbengemeinschaft A.________ erhob beim Gemeinderat von Wünnewil-Flamatt Einsprache gegen ein Bauvorhaben der Firma F.________. Die Einsprecher beantragten die Verweigerung der Baubewilligung sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Quartierplans "Untere Herrengasse". Der Oberamtmann des Sensebezirkes wies am 27. Dezember 2000 die Einsprache ab und erteilte der Firma F.________ die Baubewilligung.
Eine dagegen von der Erbengemeinschaft A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 13. März 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
2.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt die Erbengemeinschaft A.________ mit Eingabe vom 17. Mai 2001 (Poststempel 18. Mai 2001) staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht forderte die Erbengemeinschaft A.________ mit Schreiben vom 22. Mai 2001 u.a. auf, sich zur Frage der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung zu äussern sowie die notwendigen Vollmachten und eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Nach erfolgter Fristerstreckung reichte die Erbengemeinschaft A.________ am 20. Juni 2001 die Vollmachten sowie eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids ein. Ausserdem äusserte sie sich mit Schreiben vom 30. Mai 2001, 20., 24. und 25. Juni 2001 zur Frage der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung.
3.- Die Erbengemeinschaft A.________ stellte am 20. Juni 2001 ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens.
Diesem Ersuchen ist nicht zu entsprechen, da - wie nachfolgende Ausführungen ergeben - sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 36a OG); sie kann sofort ohne Einholung von Vernehmlassungen entschieden werden.
4.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 17. Mai 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinandersetzt, nicht zu genügen. So führte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der beanstandeten Planauflage des Quartierplanes aus, dass diese korrekt erfolgt sei. Hierzu machte es weiter geltend, dass die Beschwerdeführer, sollten sie tatsächlich erst im Jahre 1999 von der 1990 erfolgten öffentlichen Auflage und des 1992 genehmigten Planes erfahren haben, diesen damals hätten anfechten müssen. Der jetzt erhobene Einwand gegen den Plan erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzutreten sei. Mit dieser Alternativbegründung setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Da auch die übrigen Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermögen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. Art. 89 OG).
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wünnewil-Flamatt, dem Oberamtmann des Sensebezirks und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 28. Juni 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: