Moot constitutional complaint after release from detention

1P.30/2001Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico1 feb 2001Not Examined

Sintesi

The complainant challenged the continuation of pre-trial detention on constitutional grounds. While the federal complaint was pending, he was released from that detention and placed in extradition custody on a different basis. The Federal Supreme Court held that the complaint had become moot because the required current practical interest had fallen away, and no exception justified deciding it anyway. It therefore removed the case from the docket. Applying a prima facie assessment of the file, the court further held that the complaint would likely have failed on the merits, so free legal aid was refused. No court costs were imposed.

Regest

Art. 88 OG; mootness of a detention complaint and consequences for costs and legal aid. A constitutional complaint against detention becomes devoid of object when the complainant is released from the contested custody during the proceedings and no exceptional reason warrants a decision despite the absence of a current practical interest (consid. 1). In such a case, the allocation of procedural costs and the decision on legal aid are made according to the likely outcome before mootness occurred; only a summary prima facie review of the file is required, without a full examination of the chances of success. If the complaint would probably have failed, legal aid is refused; the court may nonetheless waive costs (consid. 2).

Testo completo

[AZA 0/2]
1P.30/2001/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Beschluss vom 1. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold.


In Sachen
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, Unterstrasse 15, St. Gallen,

gegen
Bezirksamt Arbon, Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau,

betreffend
Art. 9, 10 und 31 BV
(Untersuchungshaft), hat sich ergeben:

A.- Der in Belgien wohnhafte schwedische Staatsangehörige H.________ wurde am 14. Juli 2000 aufgrund eines internationalen Haftbefehls des Bezirksamtes Arbon vom 5. Juli 2000 in Belgien festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Das Bezirksamt Arbon wirft dem Angeschuldigten vor, er habe sich im Rahmen von Kreditvermittlungsgeschäften des Betruges schuldig gemacht. Am 28. November 2000 wurde H.________ an die Schweiz ausgeliefert und mit Verfügung des Bezirksamtes Arbon vom 29. November 2000 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen. Er stellte am 15. Dezember 2000 ein Begehren um Überprüfung der Haft. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2000 erklärte der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau die vom Bezirksamt Arbon angeordnete Untersuchungshaft als zulässig und stellte fest, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei.

B.- Gegen diesen Entscheid liess H.________ durch seinen Anwalt am 16. Januar 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 sowie von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2000 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.- Der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau stellte in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2001 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.- In einer Replik vom 30. Januar 2001 nahm H.________ zur Beschwerdeantwort des Präsidenten der Anklagekammer Stellung.
E.- Am 29. Januar 2001 hatte das Bundesamt für Justiz gegen H.________ einen Auslieferungshaftbefehl gestützt auf ein Auslieferungsersuchen des Justizministeriums in Luxemburg vom 15. Dezember 2000 erlassen.

F.- Das Bezirksamt Arbon teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 31. Januar 2001 mit, H.________ sei am 29. Januar 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen und umgehend im Auftrag des Bundesamtes für Justiz in Auslieferungshaft gesetzt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das nach Art. 88 OG erforderliche aktuelle praktische Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde entfällt, wenn der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens aus der Haft entlassen wird (BGE 110 Ia 140 ff.; 125 I 394 E. 4a S. 397). Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2001 beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der vom Bezirksamt Arbon gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft ein. Am 29. Januar 2001 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz in Auslieferungshaft genommen. Damit ist das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde dahingefallen. Es liegt kein Grund vor, die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143 f.; 125 I 394 E. 4b S. 397 f.). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.- Wird eine Beschwerde gegenstandslos, so hat das Bundesgericht nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen; vielmehr muss es bei einer knappen, d.h. Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben.

In der vorliegenden Beschwerde wurde geltend gemacht, die kantonale Instanz habe in verfassungswidriger Weise angenommen, es bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr. Lasse sich aber die Haft nicht mehr durch diesen Haftgrund rechtfertigen, so sei sie auch nicht mehr verhältnismässig.

Eine Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht durchgedrungen wäre, denn die Überlegungen, mit denen der Präsident der Anklagekammer das Vorliegen von Kollusionsgefahr begründete, halten vor der Verfassung stand. Die Beschwerde hätte somit keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 OG). Es kann indes von der Erhebung von Kosten abgesehen werden.

Demnach beschliesst das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Arbon und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 1. Februar 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

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