Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

1P.287/2002Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico17 giu 2002Inadmissible

Sintesi

The complainant challenged the cantonal court’s refusal of free legal aid in an appeal within a liability dispute against the St. Gallen Social Insurance Institution. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint did not comply with the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG, because it failed to show a violation of constitutional rights or to present any admissible challenge to the refusal of legal aid or to an alleged bias ground. The complaint was therefore not entered into. Because the filing was manifestly hopeless, legal aid before the Federal Supreme Court was also refused. Exceptionally, no court costs were charged.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde; Begründungsanforderungen; Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn sie die wesentlichen Tatsachen sowie die behaupteten Verfassungsverletzungen in gedrängter Form darlegt und klar bezeichnet, inwiefern der angefochtene Entscheid Rechtssätze oder verfassungsmässige Rechte verletzt (consid. 4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht. Art. 152 OG setzt für unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen (consid. 5).

Testo completo

{T 0/2}
1P.287/2002 /mks

Urteil vom 17. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
9016 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Forderung aus Verantwortlichkeit; unentgeltliche Prozessführung

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 24. April 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ führt gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen einen Verantwortlichkeitsprozess. Er verlangt Schadenersatz und Genugtuung, weil die Beklagte ihm Akteneinsicht verweigert habe; dadurch habe sich die Einreichung eines Schadenersatzbegehrens verzögert, sodass er aufgrund von Verjährungsvorschriften nicht mehr auf vollständigen Schadenersatz hoffen könne. Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage mit Urteil vom 30. November 2001 ab. Es führte dabei aus, den Angestellten der Beklagten sei kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen. Dagegen erklärte X.________ Berufung und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung.
2.
Der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies mit Entscheid vom 24. April 2002 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte X.________ mit Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Zur Begründung führte er aus, die Berufung, die sich nicht im Mindesten mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander gesetzt habe, erweise sich als aussichtslos.
3.
X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 16. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 16. Mai 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verfassungswidrig gewürdigt haben sollte, als er dieses infolge Aussichtslosigkeit der Berufung abwies. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern gegen den Präsidenten der III. Zivilkammer ein Ausstandsgrund vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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