Unreasoned constitutional complaint against racist-dissemination conviction

1P.232/2000Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico22 giu 2000Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible. It held that the remedy is cassatory only, that the appellant had not sufficiently substantiated arbitrariness in the evaluation of the expert report, and that his bias allegations concerning the expert were likewise unreasoned. His criticism of the interpretation of Article 261bis StGB was excluded because it had to be raised, if at all, by a nullity appeal. Legal aid was refused and court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; subsidiarity and substantiation requirements of the constitutional complaint. The constitutional complaint is cassatory in nature and is inadmissible insofar as substantive relief beyond annulment is sought. It is likewise inadmissible where the complaint merely alleges arbitrariness without specific, reasoned engagement with the challenged findings and the relevant legal norm. Allegations of bias against an expert must be concretely substantiated. Grievances concerning the alleged misapplication of federal criminal law are excluded from the constitutional complaint where the nullity appeal is available as the proper remedy. Hopeless proceedings do not justify legal aid.

Testo completo

[AZA 0]
1P.232/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Sigg.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Bärenloch 1, Postfach 528, Chur,

gegen
Kreisgerichtsausschuss Belfort, Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht (Ausschuss) von Graubünden,
betreffend

Strafverfahren, Willkür,
hat sich ergeben:

A.- X.________ verfasste in der Zeit von Januar bis April 1997 ein Buch von 591 Seiten mit dem Titel "Uns trifft keine Schuld!", das unter dem Pseudonym "Harry Zweifel" veröffentlicht werden sollte. Die ersten 100 Exemplare wurden X.________ am 19. Juni 1997 geliefert. Mit Verfügung vom 20. Juni 1997 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Graubünden alle Exemplare des Buches. Weil X.________ zusicherte, er werde die Bücher erst nach einer strafrechtlichen Überprüfung versenden, wurde die gesamte Lieferung am Wohnort von X.________ in Lantsch/Lenz lediglich versiegelt. Im Juli 1997 versandte X.________ insgesamt etwa 5'100 Bücher an verschiedene Besteller.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden beauftragte am 4. Juli 1997 Rechtsanwältin Regula Bähler, Zürich, ein Gutachten über das Buch in Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB zu erstellen. Regula Bähler erstattete das Gutachten am 25. August 1997 und kam zum Ergebnis, der Autor verbreite öffentlich Meinungen, welche die Angehörigen der jüdischen Religion kollektiv als minderwertig - mit unmoralischen Eigenschaften behaftet - einstuften; die in Gruppen zusammengefassten Textpassagen des Buches würden sowohl gegen Art. 261bis Abs. 1 StGB (öffentliches Schüren von Hass und - teilweise - Aufrufen zu Diskriminierung) als auch gegen Art. 261bis Abs. 2 StGB (Verbreiten von systematischen, herabsetzenden und verleumderischen Ideologien) verstossen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X.________ Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB.

Mit Urteil vom 25. Februar 1999 sprach der Kreisgerichtsausschuss Belfort X.________ schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB.
X.________ wurde mit vier Monaten Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von vier Jahren) und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Ausserdem wurde die Einziehung der noch vorhandenen Buchexemplare und der sichergestellten Geldbeträge von Fr. 48'868. 25 angeordnet.
Schliesslich wurde X.________ zur Bezahlung einer Ersatzabgabe von Fr. 30'962. 80 verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 37'366. 90 wurden ebenfalls X.________ auferlegt.

B.- Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dieser hiess die Berufung mit Urteil vom 24. November 1999 teilweise gut und sah von der Erhebung einer Ersatzabgabe gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ab. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 4'000.-- wurden X.________ auferlegt.

C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. April 2000 stellt X.________ die Anträge, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei aufzuheben und es sei ein Obergutachten von einem vom Gericht zu bestimmenden Gutachter einzuholen.
Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kreisamt Belfort und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 119 Ia 30 E. 1, mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.- a) Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei der Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung muss der Beschwerdeführer die betreffende Norm wenigstens sinngemäss bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 395 E. c; 110 Ia 3 E. 2a). Der Beschwerdeführer hat sich demnach mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.

b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Kantonsgerichtsausschuss habe es unterlassen, sich eine eigene Meinung zu bilden, und habe ihn allein aufgrund des Gutachtens verurteilt. Das sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.

Rechtsanwältin Regula Bähler hatte ihr Gutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattet, welche die Ergebnisse übernahm. Beim Gutachten handelt es sich somit um nicht mehr als ein Parteigutachten, das nach der Übernahme durch die Staatsanwaltschaft deren Auffassung wiedergibt.
Die kantonalen Gerichte hatten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Ergebnisse des Gutachtens richtig seien. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner staatsrechtlichen Beschwerde auf die blosse Behauptung, der Kantonsgerichtsausschuss hätte diese Prüfung willkürlich vorgenommen. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Begründung für die Behauptung des Beschwerdeführers. Auf die Rüge, der Kantonsgerichtsausschuss habe das Gutachten willkürlich gewürdigt, ist deshalb gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten.

c) Der Beschwerdeführer rügt weiter, Rechtsanwältin Regula Bähler, welche das Gutachten erstattet hatte, sei befangen gewesen. Rechtsanwältin Regula Bähler sei Mitglied von Kommissionen gewesen, die ohne öffentlichen Auftrag vermeintlichen Verstössen gegen das Antirassismusgesetz nachgegangen seien. Deshalb sei es willkürlich, dass der Kantonsgerichtsausschuss die Einholung eines Obergutachten abgelehnt habe.

Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Kommissionen zu nennen, in welchen Rechtsanwältin Regula Bähler mitgewirkt haben soll. Ebenso unterlässt er es, auszuführen, inwiefern diese Kommissionen bloss vermeintlichen Verstössen gegen das Antirassismusgesetz nachgegangen seien. Der staatsrechtlichen Beschwerde fehlt auch in dieser Beziehung eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.
Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.- Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.

Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 2 BV. Ihm sei klar, dass diesem Grundrecht die in Art. 261bis StGB gezogenen Grenzen entgegenständen.
Er sei jedoch der vollen Überzeugung, dass diese Grenzen durch die Behörden viel zu hoch gesteckt worden seien, denn ihm blieben keine Möglichkeiten zur Äusserung mehr.

Diese Rüge läuft darauf hinaus, die kantonalen Behörden hätten Art. 261bis StGB falsch ausgelegt und angewendet.
Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze eidgenössisches Strafrecht, zu dem auch Art. 261bis StGB gehört, kann gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben werden. In einer staatsrechtlichen Beschwerde ist sie unzulässig.
Auf die Beschwerde ist daher auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten.

4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig. Im vereinfachten Verfahren ist darauf mit bloss summarischer Begründung nicht einzutreten (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG).

Weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgerichtsausschuss Belfort sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht (Ausschuss) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 22. Juni 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

inadmissibilityconstitutional complaintsubstantiation requirementarbitrarinessexpert reportsubsidiaritylegal aidcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was admissible insofar as the applicant sought more than annulment of the cantonal judgment.

Decisione estratta

The complaint was inadmissible to the extent it requested relief beyond mere annulment, because the remedy is cassatory in nature.

Motivazione estratta

A constitutional complaint generally allows only annulment of the challenged decision, not broader substantive orders.

Questione giuridica chiave

Whether the challenge to the cantonal court's assessment of the expert report was sufficiently reasoned.

Decisione estratta

The court would not enter into the complaint because it lacked specific substantiation of arbitrariness.

Motivazione estratta

Under the duty of substantiation, the appellant had to identify the relevant norm and explain in detail why the assessment was manifestly untenable; he merely asserted arbitrariness without argument.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged bias of the expert justified ordering a second expert opinion.

Decisione estratta

The complaint was inadmissible for lack of substantiation, since the appellant failed to identify the alleged commissions or explain the bias allegations.

Motivazione estratta

The court held that the submissions did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint.

Questione giuridica chiave

Whether alleged misapplication of Article 261bis of the Criminal Code could be raised by constitutional complaint.

Decisione estratta

No; such a challenge concerns federal criminal law and had to be brought, if at all, by nullity appeal, not by constitutional complaint.

Motivazione estratta

The principle of subsidiarity bars constitutional complaint where another federal remedy is available for the same grievance.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to legal aid for an obviously inadmissible complaint.

Decisione estratta

Legal aid was denied because the complaint was doomed to fail from the outset.

Motivazione estratta

A hopeless appeal does not satisfy the conditions for free legal assistance.

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