Pretrial detention upheld for murder suspicion

1P.184/2000Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico10 apr 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court dismissed a constitutional complaint against the refusal to release the accused from pretrial detention in a murder case. It held that the suspicion of participation in murder still rested on sufficient indicia, that the expected sentence remained well above the detention already served, and that the previously established risk of flight continued to justify detention. Because flight risk sufficed, the court did not examine collusion risk. The applicant was granted legal aid, no costs were charged, and his lawyer was appointed ex officio with a CHF 1,000 fee.

Massima Omnilex

Art. 36a OG; Art. 152 OG; continued pretrial detention in a constitutional complaint against a detention refusal. Federal review is limited to whether the existing indicia still justify a serious suspicion and whether detention remains proportionate in light of the anticipated punishment and the duration already served. Where the decisive detention ground, here flight risk, persists on the basis of circumstances previously assessed and no materially new facts are shown, the complaint is manifestly unfounded. If one sufficient detention ground remains, other asserted grounds need not be examined. Legal aid may be granted despite dismissal where the overall circumstances so warrant.

Testo completo

[AZA 0]
1P.184/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sigg.


In Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, Frick,

gegen
Bezirksamt Laufenburg, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau,

betreffend
persönliche Freiheit sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK
(Haftentlassung), hat sich ergeben:

A.- Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen S.________ eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft oder Teilnahme an der Ermordung von H.________ am 17. Juni 1997. S.________ wurde im Dezember 1997 in Prag verhaftet. Am 16. Juni 1998 wurde ihm vor dem Bezirksamt Aarau die Haft eröffnet. Mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 1998 wurde die Untersuchungshaft bis zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert. Am 28. Januar 2000 erstattete das Bezirksamt Laufenburg den Schlussbericht, in welchem S.________ als Mittäter bezeichnet wird; ausserdem wirft ihm der Bezirksamtmann strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord vor.

B.- Am 15. Oktober 1998 wies der Vizepräsident der Be- schwerdekammer ein erstes Haftentlassungsgesuch von S.________ ab.

Am 14. April 1999 reichte S.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein. Das Präsidium der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. April 1999 ab. Gegen diese Verfügung erhob S.________ staatsrechtliche Beschwerde, welche am 22. Juni 1999 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (1P. 264/1999).

C.- Am 3. März 2000 stellte S.________ ein drittes Haftentlassungsgesuch. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. März 2000 ab.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. März 2000 stellt S.________ folgende Anträge:

"1. Die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer
in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 06.03.2000 (ST. 2000. 00160) sei aufzuheben.

Es sei die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers
anzuordnen.

Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben
und die Sache an sie zurückzuweisen, mit
der Auflage, die umgehende Haftentlassung anzuordnen.

Subeventualiter sei eine Haftentlassung spätestens
bis 14.06.2000 anzuordnen respektive zu verlangen.

  1. Eventualiter sei die Haftentlassung mit einer
    Schriftsperre und/oder einer regelmässigen Meldepflicht
    und/oder einer Kautionspflicht zu verbinden.

  2. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Bundesgericht
    die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
    unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
    des Staates.. "

Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung. Das Bezirksamt Laufenburg liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Angeschuldigte hat gestützt auf die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) das Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen und nötigenfalls eine richterliche Haftprüfung zu beantragen. Dabei muss er insbesondere das Vorliegen ausreichender Haftgründe und die Verhältnismässigkeit der Haft überprüfen lassen können (BGE 123 I 31 E. 4c; 117 Ia 72 E. 1d, 372 E. 3a; 116 Ia 60 E. 2), allenfalls auch mittels einer staatsrechtlichen Beschwerde. Soweit das Bundesgericht über einen bestimmten Punkt bzw. über bloss zeitlich angepasste Eventualbegehren bereits in seinem ersten Urteil vom 22. Juni 1999 i.S. S.________ entschieden hat und sich die massgeblichen Verhältnisse seither nicht geändert haben, kann es auf seine früheren Erwägungen verweisen (vgl. BGE 123 I 31 E. 4d am Ende, mit Hinweisen).

2.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die bisher ausgestandene Haftdauer von über zwei Jahren rücke in die Nähe der zu erwartenden Strafe, denn er sei beim Tötungsdelikt, das Gegenstand des Strafverfahrens bilde, höchstens Gehilfe gewesen. Obwohl er im Schlussbericht als Mittäter aufgeführt sei, gehe aus der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts hervor, dass er nur Gehilfe sein könne.

Grundsätzlich ist es nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Personen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Das Bundesgericht begründete im Urteil vom 22. Juni 1999, weshalb die vorhandenen Indizien den Verdacht rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer als Mittäter am Tötungsdelikt mitgewirkt haben könnte. Der Schlussbericht des Bezirksamtes enthält in dieser Hinsicht keine wesentlich neuen Erkenntnisse. Somit bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer eine Zuchthausstrafe wegen Mordes droht mit einer Dauer von mindestens zehn Jahren (Art. 112 StGB). Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft rückt nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Die staatsrechtliche Beschwerde ist soweit offensichtlich unbegründet.

3.- Die bereits im Urteil vom 22. Juni 1999 festgestellte Fluchtgefahr besteht aus den dort genannten Gründen weiter. Der Beschwerdeführer bringt keine Gesichtspunkte vor, die im früheren Urteil nicht bereits behandelt wurden.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist in dieser Hinsicht offensichtlich unbegründet.

Da Fluchtgefahr besteht, muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer auch wegen Kollusionsgefahr in Haft behalten werden dürfte. Auch soweit ist die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unbegründet.

4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung abzuweisen (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG).

Dem Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden (Art. 152 OG). Rechtsanwalt Dr. Markus Wick ist als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers zu bezeichnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

  1. Es werden keine Kosten erhoben;
  2. Rechtsanwalt Dr. Markus Wick wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 10. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

pretrial detentionflight riskproportionalitymurder suspicionlegal aidconstitutional complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the duration of detention had become disproportionate in view of the expected sentence.

Decisione estratta

Detention had not yet approached the likely sentence; the serious suspicion of murder remained sufficient.

Motivazione estratta

The file contained no materially new elements since the previous federal judgment. The accused still faced at least a ten-year custodial sentence for murder, so over two years of detention was not disproportionate.

Questione giuridica chiave

Whether there remained sufficient grounds for detention, in particular risk of flight.

Decisione estratta

The previously established risk of flight still existed and no new arguments undermined it.

Motivazione estratta

The applicant raised no circumstances not already examined in the earlier judgment. Because flight risk persisted, the court did not need to examine collusion risk.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Decisione estratta

Legal aid was granted and counsel appointed.

Motivazione estratta

In view of the overall circumstances, the request for free legal assistance was justified.

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