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1P.172/2006 ΓÇó No appeal against refusal to replace appointed counsel
1P.172/2006Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico26 apr 2006Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed a constitutional complaint against a Bernese appellate president’s order refusing replacement of appointed defense counsel. It held that such a refusal is an interlocutory decision that normally does not cause irreparable harm, so the challenge was inadmissible. The complaints about a faulty translation and the request to initiate criminal proceedings against the judge were also inadmissible; the language request for an English judgment was denied. Because the filing was hopeless, free legal aid was refused. The appellant was ordered to pay CHF 2,000 in court costs and received no party compensation.
Art. 87 Abs. 2 OG; art. 37 Abs. 3 OG; art. 152, 156 OG: An interlocutory order refusing replacement of appointed counsel is, as a rule, not amenable to staatsrechtliche Beschwerde absent irreparable harm. Ancillary complaints directed against the mode of service or translation of that non-appealable order are likewise inadmissible. The Federal Supreme Court decides in an official language, ordinarily that of the challenged decision. Legal aid is denied where the submission is hopeless, in particular because it is directed against an unsuitable object or contains inadmissible or manifestly unfounded requests. Costs follow the outcome; no party compensation is due to the unsuccessful appellant.
{T 0/2}
1P.172/2006 /ggs
Urteil vom 26. April 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
XA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch XB.________,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Kassationshof des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kassationshofs des Kantons Bern vom 14. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Strafsache der Berner Staatsanwaltschaft gegen XC.________ sel., XA.________, XB.________ und XD.________ ist in zweiter Instanz vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hängig. Auf Gesuch von XA.________ hin verfügte dessen Präsident am 14. Dezember 2005:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er bringt das kantonale Verfahren weiter, schliesst es indessen nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Die Abweisung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Anwalts bewirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 126 I 207). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, eine Ausnahme zu begründen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Abweisung dieses Gesuchs richtet.
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei von Oberrichter Steiner fehlerhaft übersetzt worden; dadurch sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren und wirksame Beschwerde (Art. 6 und 13 EMRK) verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher neu - verbessert - zu übersetzen und ihm neu zuzustellen.
Nach den oben stehenden Ausführung ist die Abweisung des Gesuches um Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, weshalb auch die fehlerhafte Zustellung dieses Entscheides in einer mangelhaften Übersetzung nicht gerügt werden kann. Darauf ist nicht einzutreten.
Die Rüge wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich fehlerhafte Übersetzung in seinen Verfahrensrechten beeinträchtigt worden sein könnte, beherrscht doch der von ihm benannte Vertreter XB.________ sowohl Englisch als auch Deutsch. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er in der von ihm verfassten Beschwerdeschrift die angeblichen Übersetzungsfehler auflistet. Der Beschwerdeführer hat somit einen sprachkundigen Vertreter, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfügung wegen allfälliger Übersetzungsfehler nicht richtig erfassen und sich dementsprechend nicht in voller Kenntnis der Entscheidgründe verteidigen konnte.
1.3 Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Oberrichter Steiner war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf den Antrag, ein solches Strafverfahren einzuleiten, ist nicht einzutreten. Dem prozesserfahrenen Vertreter des Beschwerdeführers muss zudem bewusst sein, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist für die Einleitung von Strafverfahren.
1.4 Das Bundesgericht fällt seine Entscheide in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 37 Abs. 3 OG). Der vorliegende Entscheid ergeht somit in deutscher Sprache, die der Vertreter des Beschwerdeführers, XB.________, bestens beherrscht. Der Antrag, das Urteil in Englisch abzufassen, ist abzuweisen.
2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG), und einen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat er nicht (Art. 159 OG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer ersucht zwar um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses Gesuch ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG), und zwar nicht etwa deshalb, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet wäre, sondern weil sie sich gegen ein untaugliches Anfechtungsobjekt richtet und unzulässige bzw. offensichtlich unbegründete Anträge enthält, die auch bei fachmännischer Begründung durch einen Anwalt keine Erfolgsaussichten gehabt hätten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: