Constitutional complaint inadmissible for lack of standing and substantiation

1P.12/2005Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico28 gen 2005Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court declared the constitutional complaint inadmissible. The applicant lacked standing to challenge the cantonal chamber's refusal to take supervisory action, and his filing did not satisfy the substantiation requirements because it failed to engage with the procedural reasons for the non-entry on his denial-of-justice complaint. The court waived costs.

Massima Omnilex

Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; constitutional complaint against a cantonal non-entry decision and refusal of supervisory action. A party lacks standing to complain about the denial of purely supervisory measures absent a legally protected interest. In constitutional complaints, the Federal Supreme Court examines only specifically reasoned and, where possible, substantiated constitutional grievances directed against the operative reasons of the challenged decision; mere criticism of the underlying proceedings is insufficient. Failure to address the actual procedural rationale of the cantonal decision leads to non-entry. Cost waiver may be ordered in exceptional circumstances (consid. 1-2).

Testo completo

{T 0/2}
1P.12/2005 /gij

Urteil vom 28. Januar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Amtliche Aufsicht / Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. November 2004.

Sachverhalt:
A.
X.________ erhob am 2. Dezember 2002 Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Chauffeur der Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland Y.________. Er warf diesem vor, am 7. Oktober 2002 mit seinem Bus brüske Abbrems- und Beschleunigungsmanöver durchgeführt zu haben. Dadurch sei er, der als Passagier mitgefahren sei, auf den Vordersitz geworfen und anschliessend auf seinen Sitz zurückgeschleudert worden; nach dem Verlassen des Busses hätten sich starke Schmerzen in der Halswirbelgegend bemerkbar gemacht.
Das Untersuchungsamt Uznach trat am 27. März 2003 auf die Strafklage nicht ein. Es sei fraglich, ob überhaupt von einer Körperverletzung gesprochen werden könne, da bei X.________ ein Schleudertrauma vorbestanden und sich der Schmerzzustand an diesem Tag offensichtlich verschlimmert habe. Angesichts der konstitutionellen Prädisposition könne sich sein Gesundheitszustand auf dieser Fahrt durch einen unerwarteten Ruck oder beim Aussteigen verschlimmert haben, ohne dass eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Chauffeurs dazu beigetragen habe.
X.________ reichte gegen diese Nichteintretensverfügung Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein, zog diese jedoch mit Schreiben vom 6. Juni 2003 zurück. Der Präsident der Anklagekammer schrieb das Verfahren am 18. Juni 2003 als durch Rückzug erledigt ab.
B.
Am 27. September 2004 reichte X.________ in zwei Eingaben eine Aufsichtsbeschwerde und eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, mit welchen er der Untersuchungsbehörde verschiedene Verfahrensfehler vorwarf; insbesondere habe sie es unterlassen, Beweise zu erheben.

Mit Entscheid vom 9. November 2004 trat die Anklagekammer auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Sie erwog, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei ausgeschlossen, wenn ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Das sei hier der Fall gewesen, X.________ habe dieses - eine ordentliche Beschwerde an die Anklagekammer - auch ergriffen, dann aber zurückgezogen. Soweit die Rechtsverweigerungsbeschwerde inhaltlich ein Wiederaufnahmebegehren enthalte, könne darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da ein solches gegen eine Nichteintretensverfügung einerseits nicht zulässig sei und der Strafkläger anderseits auch nicht legitimiert wäre, es zu stellen. Anhaltspunkte für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seien nicht ersichtlich.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Januar 2005 wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere der Rechtsgleichheit, beantragt X.________, das ganze Urteil neu zu beurteilen mit dem Ziel, dass er endlich zu einer behördlichen Anerkennung des tatsächlichen Unfallgeschehens komme, um damit seinen Schaden bei der Haftpflichtversicherung geltend machen zu können.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Anklagekammer seiner Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab, ist er nicht beschwerdebefugt (BGE 121 I 42 E. 2a, 87 E. 1a); insoweit kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
Soweit sich die staatsrechtliche Beschwerde hingegen gegen das Nichteintreten auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet, ist der Beschwerdeführer zu ihrer Erhebung befugt (Art. 88 OG). Sie ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt darin lediglich dar, dass das Untersuchungsamt Uznach die von ihm angestrengte Strafuntersuchung mangelhaft geführt habe. Dies war indessen bereits nicht mehr Thema des angefochtenen Entscheids: dort hat die Anklagekammer nur ausgeführt, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsverweigerungsbeschwerde aus prozessualen Gründen unzulässig war. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.
Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

constitutional complaintstandingnon-entrydenial of justicesupervisory complaintsubstantiationcriminal procedurecost waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant had standing to challenge the refusal to grant supervisory relief

Decisione estratta

He lacked standing to complain about the refusal to act in a supervisory capacity.

Motivazione estratta

Supervisory oversight concerns public authority control and does not confer a personal, legally protected interest for constitutional complaint purposes.

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was admissible against the non-entry decision on the denial-of-justice complaint

Decisione estratta

The complaint was inadmissible.

Motivazione estratta

The applicant did not address the actual reasoning of the cantonal decision, which rejected the denial-of-justice complaint for procedural reasons, and therefore failed to meet the federal pleading requirements.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged

Decisione estratta

No costs were levied.

Motivazione estratta

Given the circumstances, the court waived costs.

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