Revision inadmissible for mere criticism of legal assessment

1F_17/2010Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico28 set 2010Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a second request for revision against its judgments of 29 September 2009 and 15 June 2010 concerning a three-month driver’s licence withdrawal for speeding. The applicant merely criticized the Court’s legal assessment and did not invoke any revision ground. The Court therefore did not enter into the request. Costs of CHF 500 were charged to the applicant. The pending request for suspensive effect became moot, and further submissions were filed away without formal treatment.

Regest

Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision gegen bundesgerichtliche Urteile setzt die Darlegung eines zulässigen Revisionsgrundes voraus; blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung oder erneute materielle Anfechtung ist im Revisionsverfahren unzulässig. Wird kein Revisionsgrund substanziiert, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens; bei Nichteintreten trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (vgl. auch die Abgrenzung der Revision gegenüber der appellatorischen Kritik, E. 2).

Testo completo

{T 0/2}
1F_17/2010

Urteil vom 28. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33,
8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 1C_522/2008 vom 29. September 2009 und 1F_23/2009 vom 15. Juni 2010.

Es wird in Erwägung gezogen:

1.
Am 15. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Die von X.________ dagegen beim Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führte X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom 29. September 2009 wies diese das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (1C_522/2008).

Das von X.________ hiergegen eingereichte Revisionsgesuch wies das Bundesgericht am 15. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat (1F_23/2009).

2.
X.________ ersucht erneut um Revision mit dem Antrag, die bundesgerichtlichen Urteile vom 29. September 2009 und 15. Juni 2010 seien aufzuheben und in der Sache ein neuer Entscheid zu fällen.

Was er vorbringt, beschränkt sich auf Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig (Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3 mit Hinweisen, in: SJ 2008 I S. 465). Einen Revisionsgrund tut er offensichtlich nicht dar.

Auf das Gesuch kann schon deshalb nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

Weitere Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache werden formlos abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

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