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1F_12/2008 ΓÇó Revision inadmissible for lack of stated grounds
1F_12/2008Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico27 mag 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court refused to enter into X.'s revision request against its judgment of 31 March 2008. The Court held that final judgments can be revised only on statutory grounds under Art. 121 ff. BGG, and that the applicant merely repeated criticism of the prior legal assessment and the non-entry for insufficient reasoning under Art. 42(2) BGG. Because no revision ground was set out in a comprehensible manner, the request was inadmissible without exchange of submissions. Court costs of CHF 500 were imposed on the applicant, and any further filings in the matter would be filed without response.
Art. 121 ff. BGG; revision of a final Federal Supreme Court judgment requires that a statutory ground be invoked and substantiated in a comprehensible manner. Mere disagreement with the legal assessment of the prior judgment, in particular criticism of a non-entry decision based on insufficient reasoning under Art. 42 Abs. 2 BGG, does not constitute a revision ground. If no admissible ground is alleged, the Court may refuse to enter into the request without written submissions under Art. 127 BGG. Costs are allocated according to Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
1F_12/2008 /fun
Urteil vom 27. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 31. März 2008 (1C_136/2008).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 31. März 2008 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_136/2008).
Mit Revisionsgesuch vom 23. April 2008 beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil sei aufzuheben.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das am 31. März 2008 ergangene Urteil ganz allgemein und bezeichnet verschiedene Ausführungen darin als falsch. Er unterlässt es allerdings dabei, einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.) darzulegen, auf die er bereits früher hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung, wonach auf seine damalige Beschwerde wegen unzureichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten wurde. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Und die Anträge des Gesuchstellers, die nach seinen Angaben im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben sein sollen, waren mit Blick auf den damaligen Nichteintretensgrund ohnehin von vornherein nicht weiter zu erörtern.
Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund in verständlicher Form darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp