No standing to challenge denial of naturalization

1D_8/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico28 dic 2011Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that a constitutional complaint against the refusal of ordinary naturalization was admissible only within the narrow limits of Art. 116 BGG. The applicant could not invoke proportionality as an independent constitutional right, and she lacked standing to claim arbitrariness because she had no entitlement to naturalization under cantonal law and no special fundamental-rights position. The Court therefore did not enter into the complaint. Court costs of CHF 1,000 were charged to the applicant, and no party compensation was awarded to the municipality.

Regest

Art. 83 lit. b, Art. 113 ff., Art. 115 lit. b, Art. 116 BGG; ordinary naturalization and standing to lodge a subsidiary constitutional complaint. The subsidiary constitutional complaint permits only grievances alleging violation of constitutional rights; proportionality under Art. 5(2) BV is not, as such, a constitutional right within the meaning of Art. 116 BGG. Where the applicant lacks a legally protected position or specific fundamental right and has no claim to naturalization under cantonal law, she is not entitled to complain of arbitrariness in the application of cantonal naturalization rules or in the assessment of the relevant facts. The prohibition of arbitrariness is thus not open to a mere expectation holder (consid. 1.1-1.2).

Testo completo

{T 0/2}
1D_8/2011

Urteil vom 28. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

gegen

Gemeinde Meilen, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen,
handelnd durch die Bürgerrechtsbehörde Meilen, Postfach, 8706 Meilen, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner.

Gegenstand
Einbürgerung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. Juni 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer.

Sachverhalt:
Die deutsche Staatsangehörige X.________, geboren am 18. Januar 1965, beantragte am 1. Juni 2009 die Einbürgerung. Das Einbürgerungsgesuch wurde von der Bürgerrechtsbehörde Meilen mit Beschluss vom 12. Mai 2010 abgelehnt.

A.
Dagegen erhob X.________ am 21. Juni 2010 Rekurs an den Bezirksrat Meilen. Dieser wies den Rekurs am 14. Oktober 2010 aufgrund der Eintragungen im Betreibungsregister ab.

B.
Gegen den Rekursentscheid erhob X.________ am 29. November 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 1. Juni 2011 ab.

C.
Dagegen hat X.________ am 24. August 2011 subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Einbürgerungsgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die Gemeinde Meilen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG im Grundsatz gegeben.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); es gilt das Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.

1.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz und stellt kein verfassungsmässiges Recht i.S.v. Art. 116 BGG dar (GIOVANNI BIAGGINI, Basler-Kommentar, 2011, 2. Auflage, Art. 116 N. 16; so schon die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, der die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nachgebildet ist; vgl. BGE 123 I 1 E. 10 S. 11 mit Hinweisen).
Im Übrigen deckt sich die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Anwendung von kantonalem Recht mit der Willkürrüge, weil das Bundesgericht ausserhalb von Grundrechtseingriffen (Art. 36 Abs. 3 BV) nur einschreitet, wenn die kantonalrechtliche Anordnung offensichtlich unverhältnismässig ist und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot verstösst (BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.).

1.2 Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach Art. 115 lit. b BGG zur Willkürrüge legitimiert ist.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt dies voraus, dass sich die beschwerdeführende Person auf eine durch das Gesetz oder ein spezielles Grundrecht geschützte Rechtsstellung berufen kann (BGE 133 I 185 ff.). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 21 Abs. 2 oder 3 des Zürcher Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) hat, sondern die Einbürgerung im Ermessen der Gemeinde liegt (§ 22 Abs. 1 GG). Sie beruft sich auch nicht auf ein spezielles Grundrecht.
Sie ist daher nicht zur Rüge berechtigt, der angefochtene bzw. zugrunde liegende Entscheid verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Dieser Ausschluss bezieht sich sowohl auf die Anwendung des kantonalen Rechts als auch auf die Würdigung der massgeblichen Sachverhaltselemente (Urteil 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 1.2, in AJP 2008 S. 1286; ZBl 110/2009 S. 114; RDAF 2010 I S. 315).

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die Gemeinde Meilen hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

Parole chiave

naturalizationstandingarbitrarinessproportionalityconstitutional complaintdebt registerinadmissibilitycosts