Non-entry on constitutional complaint against interim naturalization ruling

1D_4/2014Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico14 mag 2014Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A naturalization applicant challenged a Zurich Administrative Court judgment that had upheld a remand by the Dietikon District Council in a Schlieren citizenship case. The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment was itself an interim decision. Because the complainant failed to show any irreparable disadvantage under Art. 93 BGG, and none was otherwise apparent, the complaint was not entered into under the simplified procedure. The Court also waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 93 BGG; admissibility of a complaint against an interim decision in naturalization proceedings; a remand judgment that merely sends the matter back for a new municipal decision is an interim decision. A party invoking Art. 93(1)(a) BGG must specifically demonstrate the risk of irreparable legal harm; the Federal Supreme Court does not investigate this ex officio. If such harm is not substantiated and is not evident, the appeal is inadmissible under Art. 108 BGG. Costs may be waived under Art. 66(1) BGG in the circumstances of the case.

Testo completo

{T 0/2}

1D_4/2014

Urteil vom 14. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Schlieren, Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren,
handelnd durch die Bürgerrechtskommission Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren.

Gegenstand
Einbürgerung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung.

Erwägungen:

1.

A.________ ersuchte am 3. November 2010 um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch am 16. Dezember 2010 an die Stadt Schlieren zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. Die Bürgerrechtskommission der Stadt Schlieren lehnte das Einbürgerungsgesuch mit Beschluss vom 28. Mai 2013 ab.

Mit Rekurs vom 18. Juni 2013 beantragte A.________ dem Bezirksrat Dietikon sinngemäss, den Beschluss vom 28. Mai 2013 aufzuheben und sie ins Gemeindebürgerrecht der Stadt Schlieren aufzunehmen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 gut, hob denjenigen vom 28. Mai 2013 auf und wies die Sache im Sinne seiner Erwägungen an die Stadt Schlieren zurück. Dabei erwog der Bezirksrat, zwar vermöge sich A.________ derzeit wirtschaftlich nicht selbst zu erhalten, womit sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle. Doch sei bei ihr ein Verfahren für den Bezug einer Invalidenrente pendent; bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Sozialversicherung sei das Einbürgerungsverfahren daher zu sistieren.

Hiergegen wandte sich A.________ mit Beschwerde vom 25./26. November 2013 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, der Beschluss vom 30. Oktober 2013 sei aufzuheben; sie sei ins Gemeindebürgerrecht der Stadt Schlieren aufzunehmen. Mit Urteil vom 16. April 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

2.

Mit Eingabe vom 30. April 2014 führt A.________ Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Sache nach beantragt sie die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. April 2014; die Einbürgerungsvoraussetzungen seien erfüllt.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1. Wie das Verwaltungsgericht im Rahmen der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend erwogen hat, handelt es sich bei diesem nunmehr vor Bundesgericht angefochtenen Urteil seinerseits um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, nachdem bereits der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildende Rückweisungsentscheid des Bezirksrats einen Zwischenentscheid darstellte (s. etwa bundesgerichtliches Urteil vom 4. Dezember 2009, Verfahren 5A_574/2009).

3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).

Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG in keiner Weise. Sie legt nicht dar, inwiefern ihr durch das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil bzw. den Rückweisungsentscheid des Bezirksrats ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin im Anschluss an den von der Stadt Schlieren neu zu treffenden Entscheid wiederum der volle gerichtliche Rechtsschutz zustehen wird. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Schlieren und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Parole chiave

naturalizationinterim decisionadmissibilityirreparable harmremandcost waiverconstitutional complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the cantonal judgment on a remand in the naturalization matter is admissible as a challenge to an interim decision under Art. 93 BGG.

Decisione estratta

The cantonal judgment is an interim decision, and the complaint is inadmissible because no irreparable legal harm was shown.

Motivazione estratta

The appellant did not explain any irreparable disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG. Such harm was also not apparent because she would retain full judicial protection after the municipality issues a new decision.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Decisione estratta

No costs were charged in light of the circumstances.

Motivazione estratta

The Court considered the case to justify waiving costs.

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