Non-entry for insufficiently reasoned appeal against driving ban

1C_888/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico16 gen 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal administrative driving ban imposed on a German national for Switzerland and Liechtenstein. The appellant argued he had been mistaken for another person and denied that his German driving licence was forged. The Court held that his submissions were purely appellatory and did not address the reasoning of the cantonal judgment in a manner satisfying Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1) BGG and waived court fees.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Nichteintreten bei appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist eine rechtsgenügliche, auf den Entscheid bezogene Begründung erforderlich. Blosses Wiederholen des eigenen Standpunkts oder allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung genügen nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden; in solchen Fällen können die Kosten erlassen werden.

Testo completo

{T 0/2}

1C_888/2013

Urteil vom 16. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen.

Gegenstand
Erlass eines Fahrverbotes für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. November 2013.

In Erwägung,
dass die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn namens des kantonalen Departements des Innern dem aus Deutschland stammenden X.________ mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (inkl. Motorfahrräder) ohne gültigen schweizerischen Lern- bzw. Führerausweis auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein untersagte;

dass X.________ sich hiergegen ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wandte, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2013 abgewiesen hat;

dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 9. Dezember) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass dieses davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen einzuholen;

dass X.________ wie im kantonalen Verfahren im Wesentlichen geltend macht, er sei mit einer andern Person verwechselt worden und alle ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, wonach es sich bei dem bei ihm vorgefundenen deutschen Fahrausweis um eine Fälschung handle, zu Unrecht erhoben worden seien;

dass er damit das angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein auf appellatorische Weise kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Parole chiave

driving prohibitioninadmissibilityreasoned appealappellatory criticismcourt costs