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1C_856/2013 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in authorization complaint
1C_856/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico3 dic 2013Inadmissible
X. challenged the St. Gallen Anklagekammer's refusal to authorize a criminal investigation against unnamed municipal officials connected with a geothermal project. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements because it contained only appellatory criticism and no sufficiently specific showing of legal or constitutional violations. It therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure. The request for interim measures became moot, and no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint: the appellant must set out, in a concise but specific manner, how the contested decision infringes law. In matters involving constitutional or fundamental rights grievances, a qualified duty of substantiation applies; mere appellatory criticism is insufficient. Where the pleading defect is obvious, the Court may decide by simplified procedure and issue a non-entry order. Ancillary requests for provisional measures fall away as moot once non-entry is pronounced. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may be waived in view of the circumstances.
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1C_856/2013
Urteil vom 3. Dezember 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013.
Anfangs Oktober 2013 erhob X.________ bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen Anzeige gegen die Verantwortlichen des Geothermie-Projektes der Stadt St. Gallen. Es handelt sich dabei um - in der Anzeige nicht namentlich genannte - Behördemitglieder und Mitarbeitende (Beamte) der Stadt St. Gallen.
Mit Entscheid vom 13. November 2013 hat die hiefür zuständige Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erteilt.
Mit Eingabe vom 25. November sowie Ergänzung vom 27. November 2013 führt X.________ gegen den genannten Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen die Durchführung einer Strafuntersuchung, wie bereits gemäss seiner Anzeige gefordert.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt mit seiner Kritik am genannten Geothermie-Projekt und mit seiner im Wesentlichen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid der Anklagekammer nicht dar, inwiefern diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp