No particularly significant case in mutual legal assistance appeal

1C_70/2009Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico17 apr 2009Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal against mutual legal assistance to Latvia was inadmissible because no particularly significant case under Art. 84 BGG was shown. The applicants relied on alleged political motivation in the Latvian criminal proceedings, but these assertions were speculative, and as legal persons they could not invoke defects of the foreign proceedings under Art. 2 IRSG. The court therefore declined to enter into the matter and ordered the appellants to pay court costs of CHF 1,000 jointly and severally in equal shares.

Massima Omnilex

Art. 84 BGG; particularly significant case in international mutual legal assistance proceedings; the admissibility threshold is to be applied restrictively. A particularly significant case exists only exceptionally, in particular where indications of violations of elementary procedural principles or serious defects in the foreign proceedings are substantiated. Mere speculative allegations do not suffice. Legal persons are not entitled to invoke defects of the foreign proceedings under Art. 2 IRSG. Under Art. 42 Abs. 2 BGG, the appellant must specifically show why Art. 84 BGG is met; otherwise the Federal Supreme Court does not enter into the appeal pursuant to Art. 107 Abs. 3 and Art. 109 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1C_70/2009

Urteil vom 17. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.

  1. Parteien
    X.________ Ltd.,
  2. Y.________ Ltd.,
    Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die lettische Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ und B.________ ein Strafverfahren insbesondere wegen Bestechlichkeit und Geldwäscherei.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007, ergänzt am 19. Juli und 26. Oktober 2007, bat die lettische Staatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um die Übermittlung von Bankunterlagen und die Sperre von Konten.

Mit Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Überdies erhielt sie die Sperre von Konten aufrecht.

Die von der X.________ Ltd. und der Y.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 2. Februar 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Die X.________ Ltd. und die Y.________ Ltd. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und verschiedene Begehren (S. 2 f. Ziff. 1a-d) gutzuheissen; eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie halten dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.

D.
Die X.________ Ltd. und die Y.________ Ltd. haben zu den Vernehmlassungen Stellung genommen. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um Sachgebiete, bei denen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist jedoch kein besonders bedeutender Fall gegeben.
Sie bringen (Beschwerde S. 5 f.) vor, bei den Angeschuldigten im lettischen Verfahren handle es sich um politisch aktive Personen, die verschiedene Ämter bekleideten. Das Verfahren gegen sie sei politisch motiviert. Mit Blick darauf sei ein besonders bedeutender Fall zu bejahen.
Die Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen. Als solche sind sie nach der Rechtsprechung nicht befugt, Mängel des ausländischen Verfahrens nach Art. 2 IRSG zu rügen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Ihre Vorbringen zum geltend gemachten politischen Charakter des lettischen Strafverfahrens beschränken sich im Übrigen auf Spekulation. Die Begründung des angefochtenen Entscheids überzeugt. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Parole chiave

mutual legal assistancebank recordsaccount freezingadmissibilityparticularly significant caseforeign proceedingslegal personscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal in international mutual legal assistance met the special-admissibility requirement of a particularly significant case under Art. 84 BGG.

Decisione estratta

No particularly significant case was shown; the appeal was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

The matter involved seizure and transmission of bank-information, but the appellants' assertions of political motivation in the Latvian proceedings were speculative. As legal persons, they could not invoke defects of the foreign proceedings under Art. 2 IRSG.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs after non-entry.

Decisione estratta

The appellants had to bear the costs equally.

Motivazione estratta

Because the appeal was not entered into, the losing parties were ordered to pay costs under Art. 66 BGG.

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