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1C_649/2013 ΓÇó Non-entry for inadequate reasoning in public law appeal
1C_649/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico30 lug 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant's submissions merely criticized the cantonal judgment in general terms and did not show any legal or constitutional error. Because the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the Court did not enter into the matter under the simplified procedure of Art. 108(1) BGG. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids und wird eine Rechts- oder Verfassungsverletzung nicht substanziiert dargetan, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Mangel kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG als offensichtlich behandelt werden (E. 2).
{T 0/2}
1C_649/2013
Urteil vom 30. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Anordnung einer vertrauensärztlichen Begutachtung und Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt; Kostenvorschuss; Entzug der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2013.
In Erwägung,
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt am 20. November 2012 anordnete, X.________ habe sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung und einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zu unterziehen, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zum Voraus entzogen wurde;
dass X.________ hiergegen Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt erhob, welches zunächst mit Zwischenentscheiden vom 3. Dezember 2012 bzw. 21. Februar 2013 - mit Ausnahme der Anordnung betreffend vertrauensärztliche Untersuchung - die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherstellte und von X.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 650.-- mit Zahlungsfrist bis zum 23. März 2013 verlangte, verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtleistung das Verfahren als erledigt abzuschreiben;
dass er in der Folge mit einem Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte;
dass der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident für dieses Rekursverfahren mit Verfügung vom 15. April 2013 die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, zahlbar bis zum 29. April 2013, verlangte, wogegen der Rekurrent "Willkürbeschwerde" führte, was den Gerichtspräsidenten veranlasste, von der Erhebung dieses Vorschusses von Fr. 1'000.-- abzusehen;
dass das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2013 auf den Rekurs nicht eingetreten ist;
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli (Postaufgabe: 25. Juli) 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp