progetti
1C_627/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
1C_627/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico11 lug 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court considered an appeal against a cantonal order requiring a cost advance and lifting suspensive effect in a driver’s license withdrawal enforcement matter. It held that the appellant did not address the cantonal court’s reasoning at all and failed to show any legal error in the challenged decision. The appeal therefore did not satisfy the federal reasoning requirements and was dismissed by way of non-entry in simplified proceedings. The Court also waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiated reasoning in appeals to the Federal Supreme Court. An appeal must, in concise form, engage with the decisive reasons of the challenged decision and indicate why it allegedly violates federal law or constitutional rights. A merely appellatory submission, which leaves the lower court’s reasoning unchallenged, is manifestly insufficient and leads to non-entry in summary procedure. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG where appropriate.
{T 0/2}
1C_627/2013
Urteil vom 11. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises, Vollstreckung
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte am 25. April 2013 den Restvollzug des Führerausweisentzuges gegen X.________ ab 21. Juni 2013 bis und mit 30.September 2013. Gegen die ihm am 29. April 2013 zugestellte Verfügung erhob X.________ am 12. Juni 2013 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte X.________ mit Verfügung vom 13. Juni 2013 auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem entzog es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies X.________ darauf hin, dass er den Führerausweis ab 21. Juni 2013 dem Strassenverkehrsamt abzugeben habe. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es nur den Vollstreckungsentscheid der Verwaltung, nicht aber den vollstreckbaren Sachentscheid überprüfen könne. Der Entscheid über die Dauer des Entzuges sei daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ausserdem erweise sich die Beschwerde als verspätet. Die Beschwerde müsse deshalb als aussichtslos beurteilt werden, weshalb es sich rechtfertige, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
X.________ führt mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Postaufgabe 9. Juli 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli