No entitlement to criminal investigation authorization upheld

1C_622/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico24 lug 2013Dismissed

Sintesi

A and B appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich Ober Court’s refusal to authorize a criminal investigation against three municipal officials. They also sought recusal of all federal judges. The Court held the recusal request inadmissible because no concrete recusal ground was substantiated and previous adverse rulings are irrelevant. It further found that the appeal failed to explain any criminal relevance of the alleged misconduct and did not address the cantonal court’s reasoning. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants.

Regest

Art. 34 Abs. 1 lit. e, Art. 37, Art. 42 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG; refusal of authorization to open criminal proceedings and requirements of substantiation on appeal. A recusal request against federal judges is inadmissible where no concrete facts indicating a statutory ground for recusal are alleged; prior adverse decisions do not suffice. An appeal against the denial of authorization to prosecute must specifically engage with the reasons of the lower authority and demonstrate the criminal relevance of the alleged facts; mere references to administrative irregularities or political-rights grievances are insufficient. Failure to satisfy the duty of reasoning leads to dismissal insofar as the appeal is entered upon. Costs are charged to the unsuccessful appellants.

Testo completo

{T 0/2}

1C_622/2013

Urteil vom 24. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

  1. X.________,
  2. Y.________,
  3. Z.________,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ erhoben im März 2013 gegen X.________, Y.________ und Z.________ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und weitern Delikten. Die Anzeige richtet sich gegen zwei Gemeinderäte und den Gemeindeschreiber von Affoltern am Albis.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies die Anzeige an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung der Strafverfolgung. Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 verweigerte die III. Strafkammer des Obergerichts die Ermächtigung zur Strafverfolgung.

Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht am 5. Juli 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, damit die Angezeigten strafrechtlich verfolgt werden können. Überdies stellen die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch.

Erwägungen:

1.

Das Ausstandsbegehren richtet sich sinngemäss gegen sämtliche Bundesrichter. Die Gesuchsteller begründen in keiner Weise, mit welchen Personen eine besondere Freundschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG bestehen soll. Der Umstand, dass einzelne Bundesrichter in früheren Verfahren zu Ungunsten des einen Gesuchstellers und nach dessen Auffassung fehlerhaft entschieden haben, stellt von vornherein keinen Ausstandsgrund dar. Aus diesen Gründen ist das vorliegende Ausstandsbegehren untauglich und unzulässig, weshalb von der Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG Abstand genommen und unter Mitwirkung der Abgelehnten entschieden werden kann (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c, 114 Ia 278 E. 1). Auf das Ersuchen ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss § 148 zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (siehe BGE 137 IV 269 E. 2 S. 275) kann grundsätzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (BGE 137 IV 269 E. 1 S. 271).

Die Beschwerde unterliegt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Danach ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akte verletzt.

2.2. Gemäss der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft liegt bei summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vor. Das Obergericht führte aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz sein sollten; gegen allenfalls ordnungswidriges Verhalten seien die entsprechenden Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Mit diesen Begründungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern die zahlreichen Vorbringen strafrechtlich von Bedeutung sein sollen. Sie beschränken sich in kaum nachvollziehbarer Weise darauf, im Zusammenhang mit diversen Planungsentscheiden und -vorkehren auf zahlreiche Missstände und Fehler von Seiten der Angezeigten hinzuweisen. Sie merken an, dass der Bezirksrat auf Unstimmigkeiten in gewissen Plänen aufmerksam gemacht hat. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer Verletzungen ihrer politischen Rechte.

Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer die strafrechtliche Relevanz der zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse nicht darzulegen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann

Parole chiave

recusalcriminal complaintsubstantiationcriminal suspicionmunicipal officialscourt costs