Appeal inadmissible against remand decision on building permit duty

1C_595/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico29 apr 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment remanding the matter to the Baurekursgericht was an interim decision not directly appealable under Art. 93 BGG. The appellant failed to show irreparable harm, and the case did not involve a lengthy evidentiary procedure whose avoidance would justify immediate review. The appeal was therefore not entered into. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, who was also ordered to pay CHF 1,500 in party compensation to the respondents.

Massima Omnilex

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision. A remand order is a separately challengeable interim decision only if the appellant demonstrates either a non-reparable disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG or the conditions of Art. 93(1)(b) BGG. The latter presupposes that immediate review would avoid a lengthy evidentiary proceeding; ordinary continuation costs are insufficient. The burden of showing the admissibility requirements lies with the appellant, unless they are manifest. Where the remand concerns only a preliminary question to be decided by the lower authority, the appeal is inadmissible (consid. 1-2).

Testo completo

{T 0/2}
1C_595/2012

Urteil vom 29. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gfeller und Alexander Locher,

gegen

Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Beeler,

Gemeinderat Hochfelden, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bernhard Isenring.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Herr Y.________ verlangte mit Schreiben vom 29. August 2011 von der Gemeinde Hochfelden, für die von X.________ auf dem benachbarten Grundstück (Kat.-Nr. 439) vorgenommenen Terrainveränderungen sei ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Am 29. September 2011 antwortete die Gemeinde, in Anbetracht der Geringfügigkeit der Mauererhöhung und der Geländeanpassung bestehe keine Baubewilligungspflicht. Daraufhin erhoben die Eheleute Y.________ mit Eingabe vom 1. November 2011 Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass für die Umgebungsarbeiten eine Baubewilligungspflicht bestehe. Die Gemeinde sei zudem anzuweisen, den Rückbau anzuordnen, falls kein Baugesuch nachgereicht oder dieses nicht bewilligt werde. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte es aus, die Intervention der Rekurrenten bei der Gemeinde sei zu spät erfolgt.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragten die Eheleute Y.________, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben; im Übrigen wiederholten sie ihre vor dem Baurekursgericht gestellten Anträge. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, wenn die Eheleute Y.________ rund zweieinhalb Monate nach Vornahme der Bauarbeiten schriftlich um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ersuchten, liege darin noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben. Das Begehren sei folglich nicht verspätet gewesen. Das Baurekursgericht müsse nun darüber befinden, ob eine Baubewilligungspflicht bestehe.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 20. November 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegner schliessen auf die Abweisung der Beschwerde, der Gemeinderat Hochfelden beantragt dagegen deren Gutheissung. In ihren weiteren Stellungnahmen halten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen).

1.3 Der angefochtene Entscheid, mit dem die Angelegenheit zur Prüfung der Frage der Baubewilligungspflicht ans Baurekursgericht zurückgewiesen wird, bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Er stützt sich vielmehr auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und bringt zur Begründung vor, das Verfahren wäre im Fall einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht abgeschlossen und ihm selbst würde weiterer Aufwand erspart bleiben. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die von ihm angerufene Bestimmung ausdrücklich von einem "weitläufigen Beweisverfahren" spricht; die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens werden mithin nicht erfasst (Urteil 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein die Beschwerde gutheissender Entscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, zumal es im Verfahren vor Baurekursgericht lediglich um die Frage der Baubewilligungspflicht gehen wird. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit ebenfalls nicht erfüllt.

2.
Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat zudem den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hochfelden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

Parole chiave

building permitinterim decisionremandadmissibilityirreparable harmlengthy evidentiary procedurecostsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court could hear the appeal against the cantonal remand decision under Art. 93 BGG.

Decisione estratta

The remand decision was a separately appealable interim decision only if a non-reparable harm or a significant saving of time/costs for a lengthy evidentiary procedure was shown; neither condition was met.

Motivazione estratta

No irreparable harm was alleged. The appellant's reliance on Art. 93(1)(b) BGG failed because the provision requires avoidance of a lengthy evidentiary proceeding, not merely the ordinary costs of continuing the case. The remitted issue concerned only building-permit duty and did not involve a major evidentiary process.

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