International mutual legal assistance appeal inadmissible for lack of special significance

1C_537/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico3 giu 2013Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged a Federal Criminal Court decision confirming Schwyz authorities’ order to transmit bank records and witness interview protocols to Germany in mutual legal assistance proceedings. The Federal Supreme Court held that, although secret-domain information was involved, the case was not particularly significant under Art. 84 BGG. No fundamental procedural violation or serious defect in the German proceedings was shown, and the appeal was therefore inadmissible. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless. In view of the appellant’s difficult financial situation, no court costs were levied.

Regest

Art. 84 BGG; admissibility of an appeal in international mutual legal assistance proceedings concerning information from the secret sphere; a particularly significant case is to be admitted restrictively. It requires, in particular, arguable indications of a violation of fundamental procedural principles or serious defects in the foreign proceedings. Absent such elements, and where no question of principle or exceptional importance arises, the Federal Supreme Court does not enter into the matter (consid. 1). Under Art. 64 BGG, legal aid is excluded where the appeal lacks prospects of success; under Art. 66(1) sentence 2 BGG, costs may exceptionally be waived for equitable reasons (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
1C_537/2013

Urteil vom 3. Juni 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Mai 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Ulm führt gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs in besonders schwerem Fall.
Am 18. Januar 2012 ersucht sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2012 ordnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Herausgabe von Bankunterlagen und Zeugeneinvernahmeprotokollen an die ersuchende Behörde an.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 3. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Einwänden geäussert. Ihre Erwägungen - auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG) - stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonstwie kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das deutsche Verfahren schwere Mängel aufweist, bestehen nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.

2.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer scheint sich heute in schwierigen finanziellen Verhältnissen zu befinden - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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