Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_511/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico21 mag 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged the St. Gallen Anklagekammer's refusal to authorize criminal proceedings against city police employees. The Federal Court held that the appeal failed to meet the reasoning requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG because it did not address the cantonal decision or explain any legal violation. The President therefore did not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und anhand der massgebenden Rügen darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss pauschale Kritik oder das Wiederholen des Standpunkts der Vorinstanz genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten; eine Kostenauflage kann unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1C_511/2013

Urteil vom 21. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kommando der Stadtpolizei St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Kantonales Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen, Leitender Staatsanwalt Christoph Ill.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. April 2013.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingaben vom 26. Februar 2013 und 14. März 2013 Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen eingereicht hat, da diese es unter Verstoss gegen das faire Verfahren unterlassen hätten, ihm mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen könne;
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. April 2013 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen nicht erteilt hat, da aus der Anzeige keine Hinweise für ein strafbares Verhalten abgeleitet werden könne;
dass X.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2013 (Postaufgabe 15. Mai 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhoben hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementscriminal complaintauthorization proceduresimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal complied with the reasoning requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG.

Decisione estratta

The appeal did not engage with the cantonal decision and failed to show any violation of federal or constitutional law.

Motivazione estratta

The submission contained no sufficient legal argumentation against the Anklagekammer's reasons, so the formal requirements for a federal appeal were not met.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could be examined in the simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG.

Decisione estratta

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the President could refuse entry in simplified procedure.

Motivazione estratta

The lack of proper substantiation made non-entry appropriate without full proceedings.

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