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1C_488/2009 ΓÇó Inadmissibility for insufficient appeal reasoning
1C_488/2009Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico16 nov 2009Inadmissible
X.________ appealed a Bern decision concerning a protective withdrawal of his driving licence with a blocking period. The Federal Supreme Court held that his filing contained only general criticism and did not satisfy the mandatory reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. Because the defect was obvious, the court decided the case in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen; eine Beschwerde ist nur zu behandeln, wenn sich aus der Begründung in gedrängter Form ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret auseinanderzusetzen. Fehlt es daran offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden (vgl. E. 2).
{T 0/2}
1C_488/2009
Urteil vom 16. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.
Gegenstand
Sicherungsentzung des Führerausweises (Anordnung einer Sperrfrist),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. April 2009 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 22. April 2009 hat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von X.________ betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises (Anordnung einer Sperrfrist) erhobene Beschwerde abgewiesen.
Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Soweit hier wesentlich, beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Urteils.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp