Non-entry for insufficiently reasoned appeal in driver’s license case

1C_482/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico3 nov 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the Zurich authorities’ four-month driver’s license withdrawal, but his federal complaint merely criticized the decisions in general terms. The Federal Supreme Court held that he failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, so it did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid oder am zugrunde liegenden kantonalen Urteil genügt nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, ohne dass die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu prüfen wären (E. 3). Die Kostenfolge richtet sich in diesem Fall nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1C_482/2011

Urteil vom 3. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Y.________,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 29. September 2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ wegen einer am 22. Januar 2009 begangenen SVG-Widerhandlung den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten, dies einschliesslich der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport. Zuvor, mit Bussenverfügung vom 23. März 2009, hatte das Statthalteramt A.________ X.________ wegen des zugrunde liegenden Vorfalls, den es in strafrechtlicher Hinsicht als einfache Verkehrsregelverletzung beurteilte, mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 30. Oktober 2009, womit X.________ die Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat verlangt hatte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2011 ab.
Gegen diesen Entscheid wandte sich X.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dessen 1. Abteilung, 1. Kammer, hat die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2011 abgewiesen.

2.
Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 26. Oktober (Postaufgabe: 27. Oktober) 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil und den zugrunde liegenden Strafentscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende, ausführliche Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Parole chiave

driver’s license withdrawalinadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible under the Federal Supreme Court Act.

Decisione estratta

No. The appellant attacked the lower judgments in general terms but failed to explain specifically why they violated federal or constitutional law.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, an appeal must show in a concise manner how the challenged decision violates the law. As this was not done, the court could not examine the merits or other admissibility requirements.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs.

Decisione estratta

The appellant bears the costs because the appeal was not admitted.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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