Non-entry for insufficiently reasoned appeal against preventive driver’s licence suspension

1C_462/2010Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico15 nov 2010Inadmissible

Sintesi

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision concerning a preventive driver’s licence suspension. The Court held that the matter was an administrative road traffic case, so the First Public Law Division was competent. However, the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it merely contained general criticism and did not address the cantonal reasoning. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings, rejected the request for free legal aid as hopeless, and imposed court costs of CHF 500 on X.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll; allgemeine Kritik genügt nicht. Ein offensichtlicher Begründungsmangel rechtfertigt das Nichteintreten durch Einzelrichter im vereinfachten Verfahren. Die unentgeltliche Rechtspflege entfällt, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (Art. 64 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1C_462/2010

Urteil vom 15. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen.

Gegenstand
vorsorglicher Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. September 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
X.________ führt gegen den am 11. August 2010 in Bezug auf den vorsorglichen Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Zuständigkeit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, welche das vorliegende Verfahren bereits instruiert hat; er macht geltend, seine Sache sei von der hiefür zuständigen strafrechtlichen Abteilung zu beurteilen. Dem ist zu entgegnen, dass hier nicht eine Strafsache (im Sinne von Art. 78 ff. BGG in Verbindung mit Art. 33 des aktuell geltenden Bundesgerichtsreglements, SR 173.110.131) in Frage steht, sondern eine Administrativangelegenheit aus dem SVG-Bereich. Gemäss dem derzeitigen Bundesgerichtsreglement ist zur Beurteilung eines solchen Falles - anders als nach früheren Reglementen - die I. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. e des Reglements).

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid ganz allgemein, wie er auch Kritik an verschiedenen Mitgliedern der Administrativ- und Justizbehörden übt. Er setzt sich indes nicht hinreichend mit den dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.
Demgemäss ist auf die Beschwerde bereits aus dem genannten Grund nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

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