Non-entry due to insufficient reasoning in zoning appeal

1C_457/2010Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico11 ott 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. challenged the St. Gallen Administrative Court's judgment upholding a non-entry decision for lack of standing in a building-permit matter. He filed a federal complaint on the last day of the time limit and asked for free legal aid and more time to supplement the filing. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG because it did not engage with the cantonal court's decisive reasoning. It therefore did not enter into the complaint, denied legal aid as hopeless, and waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und vereinfachtes Nichteintreten. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, bloss eigene Standpunkte zu wiederholen oder sich nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; von einer Kostenauflage kann dennoch abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1C_457/2010

Urteil vom 11. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser,

Politische Gemeinde St. Gallen, Poststrasse 28,
9001 St. Gallen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Baubewilligung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. August 2010
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:

1.
Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 12. Februar 2010 auf einen Rekurs von X.________ wegen fehlender Legitimation nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 16. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und ersuchte u.a. um unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 17. März 2010 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Mai 2010 nicht eintrat (1C_209/2010). In der Folge forderte das Verwaltungsgericht X.________ erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher rechtzeitig bezahlt wurde. Mit Urteil vom 24. August 2010 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die Beschwerdefrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu verlängern, nicht entsprochen werden.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Parole chiave

building permitstandinglegal reasoninginadmissibilityfree legal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the cantonal judgment was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Decisione estratta

No. The appellant failed to identify any admissible ground of appeal or engage with the reasons of the cantonal court.

Motivazione estratta

A federal complaint must explain in a concise manner how the challenged decision violates law. The filing did not address the decisive reasoning and therefore lacked the required substantiation.

Questione giuridica chiave

Whether the deadline should be extended to file an amended complaint

Decisione estratta

No. Statutory deadlines cannot be extended.

Motivazione estratta

Because the complaint was lodged on the last day of the 30-day time limit, the requested extension for a supplementary filing could not be granted.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid should be granted

Decisione estratta

No, because the proceedings had no prospect of success.

Motivazione estratta

Given the manifest insufficiency of the complaint, the request for legal aid was hopeless.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged

Decisione estratta

No costs were levied.

Motivazione estratta

Although the request for legal aid was refused, the court waived costs under Art. 66(1) BGG.

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