progetti
1C_436/2007 ΓÇó Non-entry for insufficient appeal reasoning in driver’s license case
1C_436/2007Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico4 gen 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court declined to enter into the appellant’s challenge against the cantonal withdrawal of his group 2 driving licence and category D learner’s permit. It held that the submission failed to satisfy the duty to reason the appeal under Art. 42(2) BGG, because the appellant only made general criticisms and did not show any specific violation of law. The deficiency was manifest, so the court decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: an appeal must, in concise form, explain in a substantiated manner in what respect the challenged decision infringes law. Mere general criticism or unparticularized assertion of unlawfulness does not satisfy the duty to reason and leads to non-entry, where the defect is manifest in simplified procedure. Art. 66 Abs. 1 BGG: costs follow the outcome and are borne by the unsuccessful appellant.
{T 0/2}
1C_436/2007
Urteil vom 4. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 sowie des Lernfahrausweises der Kat. D,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2007 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 sowie den Lernfahrausweis der Kat. D.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2007 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von X.________ gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Gegen diesen - ihm am 8. November 2007 eröffneten - Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp