Non-entry due to insufficiently reasoned complaint

1C_432/2010Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico4 ott 2010Inadmissible

Sintesi

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Bern Administrative Court judgment relating to resolutions of the Huttwil Herdgemeinde assembly. The Court held that the filing merely criticized the lower judgment in general terms and did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. Because the defect was obvious, the Court decided the matter in simplified procedure and did not enter into the complaint. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Rügen betreffend Grundrechte und kantonales bzw. interkantonales Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht; pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1C_432/2010

Urteil vom 4. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Herdgemeinde Huttwil, vertreten durch den Herdgemeinderat, Sekretariatsdienst,
Bahnhofstrasse 20, 4950 Huttwil.

Gegenstand
Beschlüsse der Herdgemeindeversammlung Huttwil vom 17. Mai 2010,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. August 2010
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

In Erwägung,
dass X.________ gegen das am 24. August 2010 betreffend Herdgemeindeversammlung Huttwil vom 17. Mai 2010 ergangene Urteil des Einzelrichters der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 23. September 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Herdgemeinde Huttwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Parole chiave

non-entrysubstantiation requirementsconstitutional complaintsimplified procedurecourt costs