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1C_40/2013 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
1C_40/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico6 feb 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant's submission against the cantonal non-entry decision and the underlying three-month driving licence withdrawal was too general and did not address the cantonal reasoning. Because the appeal failed to meet the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act, the court did not enter into the matter under the simplified procedure. In light of the circumstances, no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den Formerfordernissen nicht, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und lediglich appellatorische, allgemeine Kritik enthält. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, ohne dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen geprüft werden müssen (vgl. E. 1). Bei den gegebenen Verhältnissen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
{T 0/2}
1C_40/2013
Urteil vom 6. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Route de Tavel 10, Postfach 192, 1700 Freiburg.
Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen,
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs.
In Erwägung,
dass die Freiburger Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr mit Verfügung vom 30. August 2012 X.________ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzog;
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg richtete;
dass die Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt und den Führerausweis zurückverlangt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid bzw. den Führerausweisentzug nur ganz allgemein beanstandet;
dass er sich indes mit der der Verfügung der Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp