Inadmissible appeal against three-month driver’s license withdrawal

1C_391/2009Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico18 set 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a public-law appeal against a three-month driver’s license withdrawal. It held that the appellant did not comply with the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG because he failed to engage with the cantonal decision and did not identify any admissible ground of appeal. The court therefore did not enter into the merits and decided the matter in simplified procedure. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn der Beschwerdeführer sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht inhaltlich auseinandersetzt und keinen zulässigen Beschwerdegrund substanziiert geltend macht. Eine bloss appellatorische oder formelhafte Kritik genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden (vgl. Erw. 3). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1C_391/2009

Urteil vom 18. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2009 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2009 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer von drei Monaten. X.________ sei am 2. November 2008 mit seinem Personenwagen auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 bei Spreitenbach Richtung Bern gefahren. Gemäss Feststellungen einer Polizeipatrouille sei er auf die vor ihm fahrenden Autos aufgeschlossen und habe dann auf die erste Überholspur gewechselt. Danach habe er sein Tempo erhöht, sei rechts an den Fahrzeugen auf der zweiten Überholspur vorbeigefahren und anschliessend sofort wieder auf diese eingebogen.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 11. März 2009 abwies.

2.
X.________ reichte gegen diese Verfügung bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern einen "Rekurs" ein und beantragte die Weiterleitung an das Bundesgericht. Die Rekurskommission überwies die Eingabe antragsgemäss an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Parole chiave

driver's license withdrawalinadmissibilityreasoning requirementpublic-law appealcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal satisfied the Federal Supreme Court’s reasoning requirements.

Decisione estratta

The complaint did not sufficiently engage with the cantonal reasoning and did not show any violation of law.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) BGG, an appeal must explain in a concise manner how the challenged decision violates law. The appellant invoked no admissible ground and failed to address the reasons given by the recourse commission; the submission was therefore insufficiently reasoned.

Questione giuridica chiave

Court costs for the inadmissible appeal.

Decisione estratta

The court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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