Extradition appeal inadmissible for no particularly important case

1C_389/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico21 set 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. challenged an extradition decision concerning surrender to the Czech Republic and argued, among other things, a political-offence objection. The Federal Supreme Court held that the case was not particularly important within the meaning of Art. 84 BGG and that the appellant had not shown any admissible basis for review. It therefore did not enter into the complaint. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 84 BGG; extradition complaint and requirement of a particularly important case. Access to the Federal Supreme Court in international mutual assistance in criminal matters is limited to exceptional cases; in extradition matters, a particularly important case is to be found only restrictively, notably where serious breaches of elementary procedural guarantees or grave defects in the foreign proceedings are plausibly shown (consid. 1). The appellant must specifically demonstrate the existence of such a case under Art. 42(2) BGG. If this showing fails, the Court may decide non-entry summarily under Art. 107(3) and Art. 109 BGG, with reference to the lower decision where appropriate. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66(1) BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1C_389/2011

Urteil vom 21. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an die Tschechische Republik,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. September 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die tschechischen Behörden ersuchten um Verhaftung des tschechischen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung.
Am 27. Juli 2010 wurde er in St. Moritz verhaftet und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.
Mit Schreiben vom 6. August 2010 ersuchte das tschechische Justizministerium die Schweiz formell um die Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.
Am 17. Dezember 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die dem Ersuchen vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straftaten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (...). Gleichentags beantragte das Bundesamt beim Bundesstrafgericht die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts.
Am 1. September 2011 wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) die von X.________ gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Was er vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint und die Einrede des politischen Delikts abgewiesen hat (angefochtener Entscheid S. 8 f. E. 6 und S. 10 ff. E. 7). Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2.
Die Beschwerde ist danach unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Parole chiave

extraditioninadmissibilityparticularly important casepolitical offencemutual legal assistancecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the extradition appeal raised a particularly important case under Art. 84 BGG allowing Federal Supreme Court review.

Decisione estratta

No. The appeal did not show any particularly important case; the objections were insufficient to trigger review.

Motivazione estratta

The appellant did not substantiate any serious procedural defect or other exceptional circumstance. The lower court had addressed the essential arguments, relied on established case law, and no violation of federal law was apparent, including on hearing rights and the political-offence objection.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs following inadmissibility.

Decisione estratta

The appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

Because the appeal was inadmissible, costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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