Inadmissibility for insufficient reasoning in driver’s licence appeal

1C_349/2008Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico19 ago 2008Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant’s complaint against the cantonal judgment on an indefinite driver’s licence withdrawal was not sufficiently reasoned. He failed to address the cantonal court’s grounds or explain any legal violation, so the Court declined to enter into the merits under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300. The substantive legality of the control-drive assessment had already been decided definitively in earlier proceedings and was not reviewed again.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 ff. BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische oder völlig unbegründete Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1C_349/2008 /fun

Urteil vom 19. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2008
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Erwägungen:

1.
Nachdem verschiedene verkehrspsychologische Gutachten ergaben, dass die Teilnahme von X.________ am motorisierten Strassenverkehr nicht vertretbar sei, wurde dieser darüber orientiert, dass der Führerausweis von Gesetzes wegen auf unbestimmte Zeit entzogen werden müsse. X.________ deponierte daraufhin am 9. November 2005 seinen Führerausweis.

Am 23. November 2005 ersuchte er um Durchführung einer Kontrollfahrt. Diese fand am 28. Dezember 2005 statt und wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 als nicht bestanden bewertet. Dagegen ergriff X.________ erfolglos Rechtsmittel, zuletzt wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 eine Beschwerde ab.

2.
Als Folge der nicht bestandenen Kontrollfahrt verfügte die Kantonspolizei Basel-Landschaft den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Eine dagegen von X.________ eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Februar 2008 ab. Gegen den Regierungsratsentscheid erhob X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, welches mit Urteil vom 9. Juli 2008 die Beschwerde abwies. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die negative Bewertung der Kontrollfahrt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Darüber habe das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 rechtskräftig entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Sanktion der nichtbestandenen Kontrollfahrt. Diesbezüglich sei der Entzug des Führerausweises zu Recht erfolgt, da bei einem Nichtbestehen der Kontrollfahrt der Führerausweis zwingend zu entziehen sei.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. August 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es den Führerausweisentzug bestätigte und die Beschwerde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Parole chiave

driver's licence withdrawalinadmissibilityinsufficient reasoningcontrol drivecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the reasoning requirement under Art. 42(2) BGG and was admissible

Decisione estratta

The complaint did not engage with the cantonal court’s reasoning and therefore failed to show any violation of law; the Court would not enter into the merits.

Motivazione estratta

A federal complaint must state in concise form how the challenged decision violates the law. The appellant provided no substantiated criticism of the cantonal judgment, so the deficiency was manifest and the simplified non-entry procedure was available.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs

Decisione estratta

Court costs were charged to the appellant because the proceedings ended against him.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the case.

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