Federal appeal inadmissible for lack of reasoning

1C_337/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico17 ago 2011Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission did not satisfy the minimum reasoning requirements for a public-law appeal. He failed to engage with the cantonal court's non-entry reasoning or to show any violation of law. The appeal was therefore not entered upon in simplified proceedings. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid and appointed counsel was denied. The court waived the imposition of costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of the appeal and reasoning requirements. A federal appeal must, in a focused manner, indicate how the contested decision infringes federal law; merely repeating prior submissions or failing to confront the decisive reasoning is insufficient. If no cognizable ground of appeal is raised, the court may decline to enter into the matter in simplified proceedings. A manifestly hopeless appeal excludes free legal aid under Art. 64 BGG. The waiver of costs under Art. 66 Abs. 1 BGG remains reserved despite non-entry.

Testo completo

{T 0/2}
1C_337/2011

Urteil vom 17. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 4165,
6000 Luzern 15.

Gegenstand
SVG; Administrativmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Präsident der Abgaberechtlichen Abteilung.

Erwägungen:

1.
X.________ ist zufolge Entzugs des Führerausweises seit dem 26. August 2003 auf unbestimmte Zeit nicht mehr fahrberechtigt. Weil er am 28. Oktober 2010 trotz Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug lenkte und es sich dabei um einen Wiederholungsfall handelte, ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern mit Verfügung vom 10. Januar 2011 eine Sperrfrist von zwölf Monaten für die Wiedererteilung des Führerausweises an. Dagegen gelangte X.________ mit Eingabe vom 11. April 2011 an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und trat darauf mit Urteil vom 8. Juli 2011 nicht ein. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Beschwerde verspätet sei, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 10. Januar 2011 richte. Sollte der Beschwerdeführer früher ergangene Verfügungen anfechten wollen, bestehe kein Anlass auf diese Verfügungen zurückzukommen. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was allenfalls Gegenstand einer Revision bilden könnte.

2.
X.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Eingabe vom 12. August 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils, welche zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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