Extradition appeal inadmissible for lack of substantiation

1C_295/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico8 lug 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged the Federal Criminal Court's late-dismissal of his extradition appeal after the Federal Office of Justice had approved extradition to Germany. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadmissible because he did not explain why the case was particularly important within the meaning of Art. 84 BGG. The Court therefore did not enter into the complaint and, considering the circumstances, waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 84 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in internationalen Rechtshilfesachen betreffend Auslieferung nur bei besonders bedeutendem Fall; Begründungslast des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn der Beschwerdeführer die besondere Bedeutung nicht substanziiert darlegt und diese auch nicht offensichtlich ist. Ist der Nichteintretensgrund offensichtlich, kann der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren entscheiden (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). Kosten können unter den gegebenen Umständen erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1C_295/2011

Urteil vom 8. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2011
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Die deutschen Behörden ersuchten die Schweiz um Auslieferung des portugiesischen und türkischen Staatsangehörigen X.________.
Am 3. Mai 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung.
Auf die von X.________ dagegen sinngemäss erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. Juni 2011 wegen Verspätung nicht ein.

2.
Mit Eingaben vom 23. und 30. Juni 2011 wandte sich X.________ an das Bundesamt, welches sie in der Folge dem Bundesgericht übermittelte.

3.
Die Eingaben vom 23. vom 30. Juni 2011 können als Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts angesehen werden. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ist gewahrt, da der Beschwerdeführer seine Eingaben fristgerecht dem Bundesamt eingereicht hat (Art. 48 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde kann jedoch aus folgendem Grund nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dieser Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Er äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegen soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde kann deshalb mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Da dies offensichtlich ist, ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt (Abs. 1 lit. b) und beschränkt sich die vorliegende Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

4.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri

Parole chiave

extraditioninternational mutual assistanceadmissibilityparticularly important casesubstantiationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the Federal Criminal Court's extradition decision was admissible despite the lack of justification of a particularly important case.

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because the appellant failed to explain why the extradition case was particularly important, as required for federal Supreme Court review.

Motivazione estratta

Under Art. 84 and Art. 42(2) BGG, an appeal in international mutual assistance matters concerning extradition is admissible only in a particularly important case, and the appellant must substantiate that requirement. No such substantiation was provided and none was otherwise apparent.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged despite inadmissibility.

Decisione estratta

No costs were charged.

Motivazione estratta

Given the circumstances, the Court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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