Non-entry on appeal against building permit refusal

1C_279/2009Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico9 lug 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged the refusal of a building permit and a cease-and-vacate order concerning a sex-related salon in Zurich. After the cantonal authorities and the Verwaltungsgericht rejected her challenge, she filed a complaint in public law matters with the Federal Supreme Court. The court held that the complaint did not satisfy the strict reasoning requirements for alleging constitutional violations against a cantonal-law decision. Because the filing only criticized the cantonal proceedings in general terms and did not engage with the lower court’s reasoning, the court did not enter into the matter and ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Wird lediglich die Verletzung kantonalen Rechts gerügt, ist dies vor Bundesgericht kein selbständiger Beschwerdegrund; erforderlich ist die substanziierte Darlegung einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Ein bloss allgemeiner Angriff auf das kantonale Verfahren ohne Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids genügt nicht und führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren, wenn der Mangel offensichtlich ist (consid. 3).

Testo completo

{T 0/2}
1C_279/2009

Urteil vom 9. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung und Befehl,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid vom 6. Mai 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 1. Kammer.
    Erwägungen:

1.
Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte X.________ mit Beschluss vom 10. September 2008 die Bewilligung für einen sexgewerblichen Salon bzw. für eine damit vergleichbare Einrichtung im Erdgeschoss der Liegenschaft Zurlindenstrasse 84 und befahl ihr als Mieterin sowie dem Eigentümer die Aufgabe der sexgewerblichen Tätigkeiten und die Räumung der Wohnung innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses, unter Androhung der Ersatzvornahme. X.________ erhob gegen den Beschluss Rekurs, den die Baurekurskommission I des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Januar 2009 abwies.
Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsentscheid vom 6. Mai 2009 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die fragliche Liegenschaft gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Quartiererhaltungszone QI5b mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 60 % zugewiesen sei. Das von der Beschwerdeführerin betriebene Gewerbe sei deshalb gemäss Art. 24c Abs. 3 BZO - wonach in Gebieten mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von mindestens 50 % sexgewerbliche Salons und vergleichbare Einrichtungen nicht zulässig sind - in der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung nicht bewilligungsfähig; die Aufgabe dieser Nutzung sei deshalb zu Recht angeordnet worden. Das Verwaltungsgericht habe das generelle Verbot von sexgewerblichen Nutzungen in Gebieten, in denen ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben ist, geschützt, und das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, dass wegen Art und Lage des Etablissements die Nachbarschaft und die Wohnqualität in der Umgebung in keiner Weise beeinträchtigt würden, komme es deshalb von vornherein nicht an.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin kritisiert ganz allgemein das kantonale Verfahren. Mit der dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung setzt sie sich nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Begründung oder dieser Entscheid verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Parole chiave

building permitplanning lawsex-related businessadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for a constitutional challenge to a cantonal planning decision.

Decisione estratta

The complaint did not address the cantonal court's reasoning in a legally sufficient manner and did not show any constitutional violation.

Motivazione estratta

In cases based on cantonal law, mere violation of cantonal law is not a standalone ground; the appellant had to plead a breach of constitutional rights specifically and in a substantiated way. The filing contained only general criticism of the cantonal proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the court should enter into the appeal under the simplified procedure.

Decisione estratta

The lack of reasoning was obvious, so the matter could be disposed of summarily.

Motivazione estratta

Because the deficiency was manifest, the court applied the simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings.

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