Standing of environmental organizations to challenge second-home permits

1C_275/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico13 nov 2013Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Helvetia Nostra appealed against the refusal of standing and the grant of a building permit for a new apartment house in Obersaxen. After its earlier case law on the direct applicability of Art. 75b BV, the Federal Supreme Court held that the organization was entitled to challenge the permit, that the permit violated the second-home ban, and that a remittal would be pointless. It therefore upheld the appeal, annulled the cantonal judgment and the municipal permit/objection decision, rejected the building application, imposed court costs on the private respondent, and denied party compensation.

Massima Omnilex

Art. 75b BV; Art. 197 Ziff. 9 BV; standing of environmental organizations under Art. 12 para. 1 let. b NHG to challenge second-home permits: organizations entitled to act in nature and landscape protection may contest building permits for alleged violations of the second-home cap. Art. 75b BV is directly applicable from 11 March 2012 in communes where the 20% threshold is reached or exceeded; building permits for second homes granted thereafter are unlawful and must be annulled on appeal. Where the illegality is clear and remittal would be a useless formality, the Federal Supreme Court may itself decide on the merits and reject the building application (consid. 1-3). Costs follow the outcome; the party who initiated the building proceedings bears the procedural risk (consid. 4).

Testo completo

{T 0/2}

1C_275/2013

Urteil vom 13. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,

Gemeinde Obersaxen.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Februar 2013
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
5. Kammer.

Sachverhalt:

A.

Mit Baugesuch vom 18. Oktober 2012 beantragte X.________ die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 1893 in Meierhof, Gemeinde Obersaxen. Innert der Auflagefrist erhob die Helvetia Nostra Einsprache. Mit Entscheid vom 30. November 2012, mitgeteilt am 19. Dezember 2012, trat die Baubewilligungsbehörde auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein und erteilte die Baubewilligung.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Helvetia Nostra wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 14. Februar 2013 ab. Es entschied, die Gemeinde sei zu Recht auf die Einsprache der Helvetia Nostra nicht eingetreten. Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Art. 75b BV und seine Übergangsbestimmungen (Art. 197 Ziff. 9 BV) erst nach nach dem 1. Januar 2013 anwendbar seien. Daraus ergebe sich, dass auch in Gemeinden wie Obersaxen, in denen die kritische Grenze von 20% Zweitwohnungen überschritten sei, im Jahr 2012 noch Baubewilligungen für Zweitwohnungen nach bisherigem Recht erteilt werden könnten.

C.

Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Helvetia Nostra am 18. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in dem Sinne zu ändern, dass die dem Projekt des Beschwerdegegners X.________ erteilte Baubewilligung aufgehoben werde.

D.

Am 22. Mai 2013 fällte das Bundesgericht die ersten Leitentscheide: Es bejahte die Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra (BGE 139 II 271) sowie die direkte Anwendbarkeit von Art. 75b BV und Art. 197 Ziff. 9 BV ab dem 11. März 2012 (BGE 139 II 243 und 263).

E.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wurde dem Beschwerdegegner, der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Alle drei haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und des heimatlichen Landschaftsbildes dient. Die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes - zu denen auch die Helvetia Nostra gehört - können daher Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Übergangs- und Ausführungsbestimmungen anfechten (BGE 139 II 271 E. 11 S. 276 ff.). Das Verwaltungsgericht Graubünden hat somit die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint.

2.

Das Verwaltungsgericht ging überdies davon aus, dass die neuen Verfassungsbestimmungen nicht anwendbar seien auf Baubewilligungen, die zwischen dem 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 erstinstanzlich erteilt wurden (Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV e contrario).

Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 243 (E. 9-11 S. 249 ff.) entschieden, dass Art. 75b Abs. 1 BV seit seinem Inkrafttreten am 11. März 2012 anwendbar ist. Zwar bedarf diese Bestimmung in weiten Teilen der Ausführung durch ein Bundesgesetz. Unmittelbar anwendbar ist sie jedoch insoweit, als sie (in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV) ein Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in allen Gemeinden anordnet, in denen der 20 %-Zweitwohnungsanteil bereits erreicht oder überschritten ist. Dies hat zur Folge, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 11. März und dem 31. Dezember 2012 in den betroffenen Gemeinden erteilt wurden, auf Beschwerde hin aufzuheben sind.

3.

Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, kann das Bundesgericht in der Regel nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern muss diese zu materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Auf eine Rückweisung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn das Durchlaufen der kantonalen Instanz eine leere zwecklose Formalität wäre (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11 mit Hinweisen).

Vorliegend ist unstreitig, dass eine Baubewilligung für Zweitwohnungen Verfahrensgegenstand darstellt, und dass der 20 % Anteil in der Gemeinde überschritten ist. Damit steht bereits fest, dass die angefochtene Baubewilligung gegen Art. 75b BV verstösst. Die Beschwerdeführerin hat (im Eventualantrag) die Aufhebung der Baubewilligung, und damit (sinngemäss) die Abweisung des Baugesuchs, beantragt. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde haben sich diesem Antrag nicht widersetzt.

Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin in der Sache zu entscheiden, d.h. die Baubewilligung und den Einspracheentscheid aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Der private Beschwerdegegner wird daher kosten- und entschädigungspflichtig, und zwar sowohl für das bundesrechtliche Verfahren (Art. 66 und 68 BGG) als auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (Art. 66 und 68 Abs. 5 BGG).

Zwar hat der Beschwerdegegner weder vor Verwaltungsgericht noch vor Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er hat jedoch durch die Einreichung des Baugesuchs das Verfahren veranlasst und ist deshalb im vorliegenden Verfahren notwendigerweise Gegenpartei bzw. Beschwerdegegner; als solche trägt er grundsätzlich das Prozess- und Kostenrisiko (BGE 123 V 156 E. 3c S. 158).

Da die Beschwerdeführerin weder vor Bundesgericht noch vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, hat sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Sache wird an die Gemeinde zurückgewiesen, um die Kosten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens neu zu verlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutheissen, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Februar 2013 sowie die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Gemeinde Obersaxen vom 30. November 2012 werden aufgehoben. Das Baugesuch des Beschwerdegegners für die Parzelle 1893 in Meierhof, Gemeinde Obersaxen, wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren und von Fr. 1'033.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden dem Beschwerdegegner X.________ auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens an die Gemeinde Obersaxen zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Parole chiave

standingsecond homesbuilding permitenvironmental organizationdirect applicabilityannulmentcostsremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Helvetia Nostra had standing to object and appeal against the building permit.

Decisione estratta

Yes. As an environmental and heritage organization under Art. 12 para. 1 let. b NHG, it may challenge permits for violations of Art. 75b BV and its implementing/transitional rules.

Motivazione estratta

The second-home cap serves a federal nature and landscape-protection task; therefore entitled organizations may contest permits that infringe the federal rule.

Questione giuridica chiave

Whether Art. 75b BV applied to the permit granted in 2012 and required annulment.

Decisione estratta

Yes. The constitutional ban on second-home permits in communes above the 20% threshold applied from 11 March 2012 and led to annulment of permits issued thereafter.

Motivazione estratta

The provision is directly applicable to the extent it prohibits permits in communes already at or above the threshold; permits issued in the affected period must be set aside on appeal.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court should remit the matter or decide the merits itself.

Decisione estratta

The Court decided the merits itself and rejected the building application, since a remittal would have been a pointless formality.

Motivazione estratta

It was undisputed that the case concerned a second-home permit in a commune exceeding 20%; the permit therefore violated Art. 75b BV, and no party opposed the requested annulment.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs and party compensation.

Decisione estratta

Costs were imposed on the respondent for both federal and cantonal proceedings; no party compensation was awarded; the matter was remanded to the municipality to reallocate the costs of the permit and objection proceedings.

Motivazione estratta

The appellant prevailed; the private respondent had initiated the proceedings by filing the application and must bear the procedural risk.

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