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1C_252/2011 ΓÇó Extradition appeal dismissed as not particularly significant
1C_252/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico4 lug 2011Inadmissible
X. challenged the Federal Criminal Court’s confirmation of his extradition to Germany and sought release from extradition custody. The Federal Office of Justice argued that the appeal was inadmissible because the case was not particularly significant under Art. 84 BGG. The Federal Court agreed, holding that the appellant had not shown a particularly significant case or any grave defect in the foreign proceedings, including under Art. 2 IRSG. It therefore did not enter into the appeal and charged the appellant CHF 1,000 in costs.
Art. 84 BGG; admissibility of appeals in extradition matters; particularly significant case requirement. Zugang zum Bundesgericht in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen besteht bei Auslieferungen nur ausnahmsweise. Ein besonders bedeutender Fall ist zurückhaltend anzunehmen und setzt namentlich voraus, dass gewichtige Rechtsfragen oder Hinweise auf schwere Mängel des ausländischen Verfahrens bestehen; der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdebegründung darzutun, weshalb diese Voraussetzung erfüllt sei (Art. 42 Abs. 2 BGG). Verneint die Vorinstanz ein Rechtshilfehindernis und zeigt die Beschwerde keine bundesrechtswidrige Beurteilung auf, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 107 Abs. 3, Art. 109 BGG).
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1C_252/2011
Urteil vom 4. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann,
gegen
Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Mai 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Justizministerien von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ersuchten um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________.
Dieser wurde am 11. Oktober 2010 im Kanton St. Gallen festgenommen und in der Folge in Auslieferungshaft versetzt.
Am 3. Dezember 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 16. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab.
B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; die Auslieferung sei nicht zu bewilligen und der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
D.
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.
Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Was er vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen darzutun. Die Vorinstanz hat sich zu seinen wesentlichen Einwänden geäussert. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz ein Rechtshilfehindernis nach Art. 2 IRSG verneint hat (angefochtener Entscheid S. 9 f. E. 7.2). Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
3.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Härri