Non-entry due to defective complaint and missing power of attorney

1C_210/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico24 mag 2012Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal decision upholding a non-entry ruling in a building-permit dispute. The appellant’s representative had been asked to file a valid power of attorney, but the submitted authorization covered only the proceedings before the Baurekursgericht. Independently of that defect, the complaint failed to meet the Federal Supreme Court’s formal reasoning requirements because it only attacked the cantonal judgment in general terms. The Court therefore issued a simplified non-entry decision and charged court costs to the appellant and her representative; the respondent received no compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Vertretungsvollmacht vor Bundesgericht. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Rechtsschrift die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie sich auf allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid beschränkt, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dessen Erwägungen bundesrechts- oder verfassungswidrig sein sollen (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Fehlt zudem eine für das bundesgerichtliche Verfahren gültige Vollmacht, kann auf die Eingabe ebenfalls nicht eingetreten werden; die Mängel sind selbständig bedeutsam. Ein offensichtlich mangelhafter Rechtsmittelschriftsatz kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erledigt werden; die Kosten folgen dem Unterliegen nach Art. 66 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1C_210/2012

Urteil vom 24. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Y.________,

gegen

Z.________AG, Beschwerdegegnerin,

Baukommission Wetzikon, Bahnhofstrasse 167,
8622 Wetzikon.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. März 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

  1. Kammer.
    In Erwägung,
    dass die Baukommission der Gemeinde Wetzikon der Z.________AG am 28. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 721 in Wetzikon erteilte;
    dass Y.________ im Namen von X.________ am 21. November 2011 hiergegen rekurrierte;
    dass das Baurekursgericht des Kantons Zürich den beiden Frist bis zum 5. Dezember 2011 setzte, um eine Vertretungsvollmacht einzureichen;
    dass die beiden am 29. November 2011 zuhanden des Baurekursgerichts des Kantons Zürich eine Vertretungsvollmacht erteilten;
    dass das Baurekursgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2012 auf den Rekurs nicht eintrat, da es diesen als verwirkt bzw. ein Fristwiederherstellungsgesuch als verspätet erachtete;
    dass X.________ hiergegen Beschwerde führen liess, welche durch die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen worden ist;
    dass Y.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 23. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
    dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
    dass Y.________ gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 3. Mai 2012 aufgefordert worden ist, für das bundesgerichtliche Verfahren eine rechtsgültige Vollmacht einzureichen, andernfalls - gemäss der genannten Bestimmung - die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
    dass die von ihm in der Folge eingereichte Vollmacht gemäss ihrem Wortlaut ausdrücklich nur für das Verfahren vor dem Baurekursgericht erstattet wurde, weshalb für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren eine Vollmacht entgegen der Verfügung vom 3. Mai 2012 fehlt;
    dass aber abgesehen davon mit der Beschwerde vom 23. April 2012 das angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
    dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie ohnehin aus diesem Grund - unabhängig von der Frage der Gültigkeit der Vollmacht - nicht einzutreten ist;
    dass die Beschwerde somit offensichtlich mangelhaft ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
    dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
    dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wetzikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Parole chiave

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