Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_2/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico16 gen 2013Inadmissible

Sintesi

X. challenged police measures taken under the Violence Protection Act and then the cantonal administrative court’s non-entry decision. The Federal Supreme Court held that her submission did not meet the statutory requirements for a reasoned appeal because she failed to engage with the grounds of the challenged decision or show constitutional or legal error. The defect was obvious, so the Court decided in simplified procedure and did not examine further admissibility issues. It also waived court costs, rendering the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern dieser Recht oder Verfassung verletzt. Das Bundesgericht prüft in solchen Fällen nur die hinreichend begründeten Rügen; ein offensichtlich ungenügend begründetes Rechtsmittel kann im vereinfachten Verfahren erledigt werden (consid. 1). Wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, erübrigt sich ein Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1C_2/2013

Urteil vom 16. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil.

Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 29. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.
In Erwägung,
dass die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 in Bezug auf X.________ verschiedene Massnahmen in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes traf;
dass X.________ eine gerichtliche Überprüfung der Massnahmen verlangte, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht Hinwil die Massnahmen am 16. Oktober 2012 aufhob;
dass sie in der Folge Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhob und die vorangegangene Verfahrensführung in verschiedener Hinsicht beanstandete;
dass der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 29. November 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhebt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. die angefochtene Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Parole chiave

violence protectioninadmissibilityreasoning requirementssimplified procedurecourt costsfree legal aid