Non-entry due to insufficient reasoning in criminal prosecution authorization appeal

1C_194/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico20 apr 2012Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged an Obergericht decision that had refused to authorize criminal prosecution against several named respondents. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG because it consisted only of general criticism and did not address the cantonal court’s grounds. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged, and no party compensation was awarded because the respondents incurred no expense.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss allgemeine Kritik oder appellatorische Beanstandungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 3). Bei offensichtlichem Begründungsmangel kann ohne Einholung von Vernehmlassungen entschieden werden; unter den gegebenen Umständen können die Kosten erlassen und Parteientschädigungen verweigert werden, wenn keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (consid. 4).

Testo completo

{T 0/2}
1C_194/2012

Urteil vom 20. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________,
  4. E.________,
  5. F.________,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. April 2012
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
A.________ erstattete in den Monaten Dezember 2011 und Januar 2012 verschiedene Strafanzeigen, dies namentlich gegen verschiedene Behörden- bzw. Gerichtsmitglieder.
Mit Beschluss vom 4. April 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme) im Verfahren gegen die genannten Personen nicht erteilt.

2.
Gegen diesen Beschluss führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss sowie insbesondere die Zürcher Strafverfolgungs-, Sozialversicherungs- und Betreibungsbehörden auf ganz allgemeine Weise. Er setzt sich indes nicht mit den dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch den Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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