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1C_175/2008 ΓÇó Inadmissibility of extradition appeal for lack of special significance
1C_175/2008Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico23 apr 2008Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against extradition to Spain in a homicide case. It held that the complaint did not explain why the case was particularly significant within the meaning of Art. 84 BGG and that such significance was not otherwise evident. The appeal therefore failed the admissibility requirements and was not entered into. Because the appeal had no prospects of success, the request for legal aid and appointed counsel was denied. In view of the appellant's indigence, no court costs were levied.
Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; admissibility of an extradition appeal and the notion of a particularly significant case. The access threshold in international mutual legal assistance matters is to be applied restrictively; an extradition case qualifies as particularly significant only exceptionally, notably where there are indications of a violation of elementary procedural principles or serious defects in the foreign proceedings. The appellant must substantiate in the complaint why this threshold is met. Failing such substantiation, the appeal is inadmissible and may be disposed of by single judge in summary procedure (consid. 1-2). A hopeless appeal precludes legal aid under Art. 64 BGG; if indigence is established, costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG (consid. 3).
{T 0/2}
1C_175/2008
Urteil vom 23. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Spanien,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2008
des Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Gegen X.________ ist beim erstinstanzlichen Gericht von Figueres (Spanien) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung hängig.
Am 17. August 2007 wurde er in der Schweiz verhaftet.
Am 24. September 2007 ersuchte die spanische Botschaft um seine Auslieferung zwecks Verfolgung der ihm zur Last gelegten Tötung.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Spanien für die dem Auslieferungsersuchen vom 24. September 2007 zugrunde liegende Straftat.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 9. April 2008 ab. Das Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab.
B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen; er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 1.3.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).
2.
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist im Lichte der angeführten restriktiven Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt.
3.
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden kein Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Härri