Non-entry on appeal against building permit refusal

1C_123/2014Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico13 mar 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the public-law appeal against the Aargau administrative judgment concerning material storage and restoration on land in the agricultural zone. It held that the appellant failed to meet the heightened substantiation duty under Art. 42(2) and Art. 106 BGG, as he did not engage with the cantonal court's reasoning in a legally sufficient manner and merely raised appellatory and equality complaints. As a result, the request for suspensive effect became moot and no court costs were imposed under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Grundrechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene, soweit möglich belegte Rügen; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Werden die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich angefochten, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (vgl. E. 3).

Testo completo

{T 0/2}

1C_123/2014

Urteil vom 13. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Murgenthal, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Erwägungen:

1.

Die Bauverwaltung der Gemeinde Murgenthal stellte anlässlich einer Baukontrolle fest, dass auf der Parzelle Nr. 1129 in Riken diverses Material (Baumaterial, Holz, Eisengestell) innerhalb und ausserhalb der Bauzone gelagert wurde. Am 4. Juli 2011 beschloss der Gemeinderat Murgenthal, dass "die Materialablagerungen, das Eisengestell und das Holzlager" einer Baubewilligung bedürfen. Gleichzeitig wurde der Grundeigentümer X.________ aufgefordert, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. X.________ reichte am 6. September 2011 ein nachträgliches Baugesuch ein. Am 20. Dezember 2011 verweigerte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau seine Zustimmung für die Lagerung des Materials auf der Parzelle Nr. 1129 ausserhalb der Bauzone und ordnete dessen Entfernung an. Der Gemeinderat Murgenthal eröffnete diesen Entscheid am 30. Januar 2012 und wies das Baugesuch ab. Des Weiteren bewilligte er die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf sowie die befristete Lagerung von Baumaterial auf der Parzelle Nr. 1129 in der Bauzone.

Gegen die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Dezember 2011 und gegen den Beschluss des Gemeinderats Murgenthal vom 30. Januar 2012 erhob X.________ am 27. Februar 2012 Verwaltungsbeschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2012 ab. Dagegen erhob X.________ - soweit die "U-förmige Holzbeige" sowie die Natursteinquader auf der Parzelle Nr. 1129 in der Landwirtschaftszone betreffend - Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Januar 2014 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers der Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV zuzurechnen sei. Somit könne die U-förmige Baute weder als Holzlager noch als Geräteunterstand ordentlich bewilligt werden. Gleiches gelte auch für die Lagerung der Quadersteine ausserhalb der Bauzone. Mangels Standortgebundenheit bleibe auch kein Raum für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert drei Monaten erweise sich als rechtmässig.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 7. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mit dem Hinweis auf einen andernorts bestehenden Maschendrahtzaun mit Eisenpfosten und dem allgemeinen Vorwurf der Ungleichbehandlung ist ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nicht dargetan. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Murgenthal sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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