Appeal inadmissible for lack of signature

1C_116/2008Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico7 apr 2008Inadmissible

Sintesi

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment ordering a driver’s license withdrawal. The appeal was unsigned, and after the court invited him to remedy the defect by 2 April 2008 under Art. 42(5) BGG, he failed to do so despite receiving the notice. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(a) BGG and decided not to charge costs.

Regest

Art. 42 Abs. 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: fehlt einer Rechtsschrift die eigenhändige Unterschrift und wird der Mangel innert angesetzter Frist nicht behoben, so ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Nachfristansetzung hat den Hinweis auf die Säumnisfolge zu enthalten; bleibt die Partei trotz gehöriger Zustellung untätig, ist die Eingabe als formungültig zu behandeln. Unter besonderen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
1C_116/2008

Urteil vom 7. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 12. März 2008 gegen das am 23. Januar 2008 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er weder auf der Beschwerde selber noch auf dem von ihm verwendeten Briefumschlag seine Unterschrift anbrachte;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2008 aufforderte, den Mangel bis am 2. April 2008 zu beheben, d.h. die Eingabe bis dahin mit seiner eigenhändigen Unterschrift zu versehen, ansonsten auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben zwar am 26. März 2008 in Empfang genommen, daraufhin aber nicht reagiert und den Mangel nicht behoben hat;

dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Parole chiave

inadmissibilitysignature defectsimplified procedurenon-entrycourt costs