Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_105/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico20 feb 2012Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the public-law appeal as inadmissible because the appellant did not address the reasoning of the cantonal judgment and failed to show any violation of law. The Court held that the submission did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG and could therefore be dealt with summarily under Art. 108(1)(b) BGG. It left open whether the cantonal judgment was itself an appealable interim decision under Art. 93 BGG. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Das Begründungserfordernis verlangt eine konkrete, an den Entscheidgründen orientierte Rüge; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Liegt ein offensichtlicher Begründungsmangel vor, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Ob der angefochtene kantonale Entscheid als selbständig eröffneter Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG anfechtbar ist, kann offen bleiben, wenn bereits die Eintretensvoraussetzungen fehlen (vgl. Erwägung 4).

Testo completo

{T 0/2}
1C_105/2012

Urteil vom 20. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________Stiftung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,
Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat,
Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baubewilligungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Die Y.________Stiftung, reichte am 16. Februar 2010 bei der Einwohnergemeinde Bern ein Baugesuch ein, um das bestehende Angestelltenbistro am Pappelweg 24 in Bern neu als öffentlichen Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank zu führen. Gegen das Bauvorhaben erhob X.________ Einsprache. Das Bauinspektorat der Stadt Bern stellte im Verlaufe des Verfahrens fest, dass die Y.________Stiftung das ursprünglich als Autoeinstellhalle bewilligte Sockelteilgeschoss der Liegenschaft seit 1996 als Brockenstube nutzt, wofür eine entsprechende Baubewilligung nicht vorhanden sei. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 sistierte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland deshalb das Baubewilligungsverfahren betreffend den Gastgewerbebetrieb, bis ein endgültiger Entscheid über die nicht baubewilligten Nutzungsänderungen und Installationen des gesamten Betriebes vorliege. In diesem Zusammenhang reichte die Y.________Stiftung am 21. Juli 2011 bei der Einwohnergemeinde Bern ein nachträgliches Baugesuch ein.

2.
Gegen die Sistierungsverfügung reichte X.________ am 6. Juli 2011 eine Beschwerde ein, auf welche die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. August 2011 nicht eintrat. Dagegen erhob X.________ am 28. September 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte u.a. eine Wiederherstellungsverfügung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass vor dem Verwaltungsgericht einzig der Zwischenentscheid betreffend die Sistierung angefochten sei. Der Beschwerdeführer ziele mit seinen Begehren über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Ebenfalls nicht einzutreten sei auf Begehren, die der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht habe.

3.
X.________ führt mit Eingaben vom 9. und 13. Februar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2011. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bern sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Parole chiave

building permitsuspensioninadmissibilityreasoning requirementinterim decisionpublic law appealcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements

Decisione estratta

No. The appellant did not engage with the cantonal court's reasoning and failed to explain any violation of federal or constitutional law.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, a federal appeal must state concretely why the challenged decision is unlawful. The brief did not meet this standard, so the appeal was inadmissible and could be decided summarily under Art. 108(1)(b) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal ruling was an appealable interim decision under Art. 93 BGG

Decisione estratta

Left open because the appeal was already inadmissible for lack of reasoning.

Motivazione estratta

The Court found it unnecessary to decide appealability once the formal defect was established.

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