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1B_99/2010 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1B_99/2010Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico19 apr 2010Dismissed
The appellant challenged two cantonal-court inadmissibility rulings concerning emergency isolation measures during detention in a psychiatric clinic. The Federal Court held that the brief appeal did not address the cantonal court's reasoning and therefore failed to meet the requirements of Art. 42(2) BGG. Because the deficiency was manifest, the Court decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and did not enter into the appeal. Costs were waived under Art. 66(1) BGG, making the request for free legal aid moot.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: An appeal to the Federal Court is inadmissible if it fails to engage, in a concentrated and specific manner, with the reasoning of the challenged decision and does not explain in what respect it violates law. A mere repetition of one's own position or of the submissions made below is insufficient. Where the defect in reasoning is manifest, the Court may decide in the simplified procedure. If no costs are imposed, a request for free legal aid becomes moot.
{T 0/2}
1B_99/2010
Urteil vom 19. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Untersuchungshaft/Zwangsmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
Erwägungen:
1.
Das Richteramt Solothurn-Lebern verlegte mit Verfügung vom 4. November 2009 X.________ aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn in die Psychiatrische Klinik Y.________. Im Verlaufe der Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Y.________ wurde X.________ mehrfach gegen seinen Willen isoliert. So wurde er am 13. Februar 2010 und am 25. Februar 2010 aufgrund von Fremdgefährlichkeit zwecks Reizabschirmung und Beruhigung von 11.50 Uhr bis 19.45 Uhr bzw. von 07.30 Uhr bis 11.50 Uhr notfallmässig isoliert. Dagegen erhob X.________ mit Eingaben vom 22. Februar 2010 und 3. März 2010 je Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 16. März 2010 auf die beiden Beschwerden nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in Untersuchungshaft befinde, wobei die Haft vorübergehend in der Klinik Y.________ vollzogen werde. Die Isolation entspreche somit der Fortführung der Untersuchungshaft und bilde keine eigenständig zu beurteilende (medizinisch indizierte) Zwangsmassnahme. Das Verwaltungsgericht sei daher nicht zuständig, die Isolation und deren Vollzug zu überprüfen. Unter diesen Umständen erübrige sich auch die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Begründung bzw. die Bestellung eines Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht stellte das begründete Urteil u.a. auch der Strafabteilung der Richteramts Solothurn-Lebern zu.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 30. März 2010 (Postaufgabe 3. April 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht gab dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. April 2010 Gelegenheit, eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Dieser teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. April 2010 mit, dass er den Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache nicht vertrete. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerden führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dadurch wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli