Mootness of detention appeal after release from custody

1B_68/2009Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico8 mag 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a Solothurn detention order before the Federal Supreme Court. While the appeal was pending, the prosecutor informed the Court that the appellant had been released from detention. The Court held that the appeal had therefore become moot and removed it from the docket. Because the reason for release was not established, the probable outcome of the case could not be determined; applying general procedural criteria, the Canton of Solothurn was ordered to pay the appellant a party compensation of CHF 1,500, and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels nach Entlassung aus der Untersuchungshaft. Wird ein Beschwerdeverfahren durch nachträgliche Haftentlassung gegenstandslos, entscheidet das Bundesgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Massgebend ist in erster Linie der mutmassliche Prozesserfolg; lässt sich dieser nicht feststellen, gelten allgemeine prozessrechtliche Kriterien, namentlich die Kostenpflicht derjenigen Partei, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in deren Sphäre der Erledigungsgrund eingetreten ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a). Bei unklarer Ursache der Haftentlassung bleibt der Kanton grundsätzlich kostenpflichtig; eine angemessene Parteientschädigung ist zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1B_68/2009

Verfügung vom 8. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Februar 2009 des Haftgerichts des Kantons Solothurn.
Erwägungen:

1.
Das Haftgericht des Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 13. Februar 2009 den Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gut und ordnete gegen X.________ die Untersuchungshaft für drei Monate an, d.h. vom 9. Februar 2009 bis am 8. Mai 2009. Der dringende Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei gegeben und es liege Fortsetzungsgefahr vor. Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 9. März 2009 Beschwerde in Strafsachen.

2.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilte sie dem Bundesgericht mit, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Gerichtsstandt Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung von X.________ betreffend das solothurnische Verfahren anerkannt hat. Die Zuführung des Beschuldigten an den Kanton Basel-Stadt werde nicht verlangt und X.________ sei aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

3.
Mit Schreiben vom 25. März 2009 ersuchte das Bundesgericht die Parteien, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern; die Beschwerde sei durch die Haftentlassung wohl gegenstandslos geworden. Das Haftgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn liessen sich dazu nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Er beantragt eine Parteientschädigung.

4.
Mit der am 18. März 2009 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn gegenstandslos geworden. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).
Im vorliegenden Fall legte die Staatsanwaltschaft nicht dar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer am 18. März 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Ohne genaue Kenntnis des Haftentlassungsgrundes lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht feststellen. Nach dem oben Ausgeführten wird der Kanton Solothurn grundsätzlich kostenpflichtig. Somit hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_68/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Parole chiave

pre-trial detentionmootnessparty compensationcourt costscriminal appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the detention order was moot after the appellant's release.

Decisione estratta

The appeal was dismissed from the docket as moot because the appellant had already been released from pre-trial detention.

Motivazione estratta

Once the detention ended on 18 March 2009, there was no remaining legal interest in reviewing the detention order.

Questione giuridica chiave

How the costs and compensation should be allocated after mootness.

Decisione estratta

No court costs were charged, and the Canton of Solothurn had to pay the appellant CHF 1,500 in party compensation.

Motivazione estratta

Because the reason for release was not clarified, the likely outcome could not be determined; therefore, the canton was generally liable for costs under the procedural rules applied by the Federal Court.

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