Non-entry on complaint against refusal to open criminal proceedings

1B_657/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico23 nov 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal decision refusing to open criminal proceedings against police officers for executing psychiatric committal orders from the 1990s. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadmissible because it did not meet the pleading requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; no admissible ground of appeal or concrete legal violation was shown. The court therefore decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and did not impose court costs under Art. 66(1) BGG.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat innert gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; sie muss die massgeblichen Rügen und deren rechtliche Tragweite rechtsgenüglich aufzeigen. Fehlt es an der Bezeichnung eines zulässigen Beschwerdegrundes oder an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden (vgl. E. 3).

Testo completo

{T 0/2}
1B_657/2011

Urteil vom 23. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 15. August 2011 eine Strafanzeige gegen Polizeibeamte ein. Hintergrund der Anzeige sind drei von Polizeibeamten auftragsgemäss vollzogene bezirksärztliche Verfügungen auf sofortige Einweisung des Anzeigers in die Psychiatrische Klinik vom 27. Januar 1994, 4. Juli 1995 und vom 2. April 1996. Der Anzeiger macht im Wesentlichen geltend, dass die Polizisten in einem Fall einen Hund eingesetzt hätten, welcher ihn in den Arm gebissen habe.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 12. Oktober 2011, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht gegeben seien. So seien die möglicherweise in Frage kommenden Straftatbestände verjährt. Ausserdem sei das damalige Vorgehen der Polizeibeamten durch den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB gedeckt und daher straflos.

2.
X.________ führt gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2011 mit Eingabe vom 15. November 2011 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Parole chiave

inadmissibilitypleading requirementscriminal complaintnon-opening decisionsimplified procedurecosts waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the cantonal non-opening decision met the Federal Supreme Court's pleading requirements.

Decisione estratta

The complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements because no admissible ground of appeal was articulated and no violation of law was substantiated.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to show in a concise manner how the challenged decision violated law. He failed to do so, so the appeal could not be examined on the merits.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court should order costs against the appellant.

Decisione estratta

No costs were charged.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion to waive court costs under Art. 66(1) BGG.

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