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1B_651/2012 ΓÇó Federal appeal rejected for insufficient reasoning
1B_651/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico30 ott 2012Inadmissible
X. challenged the Zürich prosecutor's decision not to open an investigation against attorney Y., but the cantonal appellate court had already dismissed his complaint for insufficient reasoning. The Federal Supreme Court held that the federal filing likewise failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it did not address the decisive cantonal reasoning. The court therefore did not enter into the appeal in summary procedure, denied legal aid because the appeal was hopeless, and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; ein blosser Verweis oder die Wiederholung des Standpunkts genügt nicht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Rechtsverletzung vorliegen soll (consid. 3). Fehlt eine solche Auseinandersetzung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1B_651/2012
Urteil vom 30. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. September 2012.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm mit Verfügung vom 25. Juni 2012 die Untersuchung gegen Rechtsanwältin Y.________ wegen Nötigung usw. nicht anhand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. September 2012 mangels einer genügenden Beschwerdebegründung nicht eintrat.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 (Postaufgabe 28. Oktober 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Strafkammer, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli