Admissibility of appeal against interlocutory ruling on objection validity

1B_651/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico24 nov 2011Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the prosecutor’s complaint against the Aargau appellate ruling on the validity of an objection to a penal order was inadmissible. The contested decision was interlocutory; the appellant failed to show an irreparable legal disadvantage under Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG or that immediate review would avoid a significant amount of time or cost under lit. b. The Court therefore did not enter into the complaint and ordered no court costs.

Massima Omnilex

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against an interlocutory criminal decision on the validity of an objection to a penal order. A decision that merely determines the procedural validity of an objection and does not terminate the criminal proceedings is an interlocutory decision. An appeal is admissible only if the appellant substantiates either an irreparable legal disadvantage or the conditions for immediate final adjudication and saving of substantial time or costs in extensive evidence proceedings. Mere prolongation or increase of the proceedings is insufficient. If these requirements are not shown, the appeal is not entered into (consid. 4).

Testo completo

{T 0/2}
1B_651/2011

Urteil vom 24. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Lorenz Strebel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gültigkeit einer Einsprache gegen den Strafbefehl in der Strafsache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. September 2011.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 4. April 2011 einen Strafbefehl gegen X.________ wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer. Dagegen erhob die bäuerliche Rechtsschutzversicherung A.________ als Vertreterin von X.________ in dessen Namen am 14. April 2011 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte der Rechtschutzversicherung mit Schreiben vom 29. April 2011 mit, dass sie nicht berechtigt sei, als Vertreterin tätig zu werden. Die Rechtsschutzversicherung nahm dazu am 12. Mai 2011 Stellung und beantragte u.a. die Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung einer von X.________ unterzeichneten Einsprache, falls die Einsprache als ungültig betrachtet werden sollte.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl gestützt auf Art. 356 StPO dem Bezirksgericht Zofingen. In seiner Stellungnahme an das Gerichtspräsidium Zofingen hielt der Beschuldigte u.a. fest, dass er mit Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 12. April 2011 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe.

2.
Das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Zofingen stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2011 fest, dass eine gültige Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 4. April 2011 vorliege. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. September 2011 nicht eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen verfahrensleitenden Entscheid handle, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht der Beschwerde unterliege.

3.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2011 mit Eingabe vom 16. November 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.).

4.1 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist anzunehmen, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).
Über die Frage der Gültigkeit der Einsprache liegt noch kein endgültiger Entscheid vor. Wie bereits die Beschwerdekammer im vorliegend angefochtenen Entscheid ausgeführt hat (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids) erwächst der Staatsanwaltschaft "kein Nachteil, da eine neuerliche Anfechtung bezüglich derselben Frage nach Erlass eines Endentscheids möglich ist". Spätestens mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids könnte ein allfälliger Nachteil behoben werden, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegend zu verneinen ist.

4.2 Weiter macht die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend, dass die Gutheissung ihrer Beschwerde weitere unnötige Verfahrenshandlungen verhindern würde. Damit sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht dargetan, zumal das Bundesgericht die Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen muss, im Strafverfahren restriktiv auslegt (Urteil 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.4 mit Hinweis). Die Durchführung des Hauptverfahrens verursacht nicht notwendigerweise einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren. Hierzu macht die Beschwerdeführerin überhaupt keine Ausführungen, weshalb Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenfalls ausser Betracht fällt.

4.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei können keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Parole chiave

admissibilityinterlocutory decisionobjectionpenal orderirreparable disadvantagefederal appealcriminal procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the cantonal interlocutory ruling was admissible under Art. 93 BGG

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because no irreparable legal disadvantage was shown and the requirements for immediate final decision were not met.

Motivazione estratta

The validity of the objection had not yet been finally decided; any disadvantage could still be remedied in later review after the final judgment. The appellant also failed to show that admitting the complaint would save significant time or costs in a wide-ranging evidentiary proceeding.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged to the losing prosecutor

Decisione estratta

No court costs were imposed on the appellant prosecutor.

Motivazione estratta

Under Art. 66 Abs. 1 and 4 BGG, no costs were levied against the losing public prosecution authority in this case.

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