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1B_642/2011 ΓÇó Non-entry for deficient criminal appeal on legal aid defense
1B_642/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico9 dic 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the cantonal refusal of appointed defense in a criminal investigation. Because the appellant filed only an unsubstantiated notice of appeal, did not supplement it, and failed to meet the statutory reasoning requirements, the court held the appeal inadmissible and decided the matter in simplified procedure. In view of the circumstances, it waived court costs.
Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 BGG; admissibility of a criminal appeal and consequences of deficient reasoning and late filing. An appeal must be filed within the statutory period and must set out, in a manner meeting the legal requirements, why the challenged decision is unlawful; mere reference to later supplementation is insufficient if no supplement follows. Where the defect is manifest, the Federal Supreme Court may decide in simplified procedure and decline to enter into the matter. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may exceptionally be waived in the circumstances of the case.
{T 0/2}
1B_642/2011
Urteil vom 9. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einer gegen X.________ geführten Strafuntersuchung das von diesem gestellte Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies;
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2011 abgewiesen wurde;
dass er gegen diesen - ihm am 14. Oktober 2011 eröffneten Beschluss - mit Eingabe vom 11. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führte, wobei er in Aussicht stellte, dass Begehren, Begründung und Beweismittel nachgereicht würden;
dass die gesetzliche 30t-ägige Beschwerdefrist am 14. November 2011 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG);
dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seine Eingabe vom 11. November 2011 zu ergänzen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp